Kurz gesagt:
- Die Grundlagenermittlung ist entscheidend, um spätere Streitigkeiten über den Leistungsumfang zu vermeiden, insbesondere bei der Datenlieferung durch Architekten oder Planer.
- Eine klare vertragliche Festlegung der Leistungserbringung, etwa bei Schlitz- und Durchbruchsplänen, reduziert später Honorarstreitigkeiten erheblich.
- Die detaillierte und vollständige Dokumentation in der Ausführungsplanung, inklusive finaler Pläne und Schemas, ist unerlässlich, um Honorarforderungen abzusichern.
- Frühzeitige Abstimmung mit Fachplanern und Behörden sowie sorgfältige Termin- und Kostenkontrolle bewahren vor Verzögerungen und Kostenexplosionen.
- Das präzise Festhalten der Leistungsgrenzen in einem Leistungsblatt pro Phase trägt maßgeblich zur Vermeidung von späteren Konflikten bei.
LPH 1: Grundlagenermittlung — Inhalte, Ergebnislieferung und Praxisanforderungen
Diese Phase hat einen kleinen Honoraranteil, aber wer sie ohne Sorgfalt durchführt, riskiert später Probleme. In der Grundlagenermittlung klären Sie die Aufgabenstellung, erfassen Nutzungsanforderungen und nehmen den Bestand auf, sofern vorhanden. Klingt banal. Ist es nicht, wenn der Bauherr später behauptet, er habe sich “eigentlich etwas anderes” vorgestellt.
Folgende Unterlagen sollten aus LPH 1 hervorgehen:
- Funktionsbeschreibung mit den wesentlichen Nutzungsanforderungen des Bauherrn
- Netzanschlussdaten, sofern beim Netzbetreiber bereits abfragbar
- Eine erste, grobe Kostenschätzung als Diskussionsgrundlage
Profi-Tipp: Legen Sie im Vertrag eine klare Formulierung fest, wer die Bestandsdaten liefert — Architekt oder Elektroplaner. Fehlt diese Abgrenzung, wird aus einer Zwei-Prozent-Phase schnell ein Streitpunkt.
LPH 2: Vorplanung — Konzept, Abstimmung und frühe Kostenschätzung
Diese Phase hat einen mittleren Honoraranteil und beinhaltet die wichtige Systementscheidung. Wird zentral oder dezentral versorgt? Welches Beleuchtungskonzept, welche Netzstruktur? In der Vorplanung entstehen Konzeptskizzen und eine grobe Mengenermittlung, meist orientiert an DIN 276.
Wichtig für diese Phase:
- Konzeptskizzen und Systemauswahl (Energieverteilung, Beleuchtung, Sicherheitstechnik)
- Grobe Mengen- und Kostenermittlung nach DIN 276
- Abstimmungstermine mit Architekt und Brandschutzplaner, dokumentiert
Setzen Sie feste Meilensteine für Entscheidungen. Wer hier zögert, verschiebt das Problem in die Entwurfsplanung, wo Änderungen bereits Geld kosten.
LPH 3: Entwurfsplanung — System-, Integrations- und Kostenplanung
Diese Phase ist nach der Ausführungsplanung eine der größeren Phasen beim Honoraranteil. Hier wird das System tatsächlich definiert, nicht nur skizziert. Lastberechnungen entstehen, Strangschemata werden gezeichnet, Funktionsschemata legen die Steuerungslogik fest.
Zur Entwurfsplanung gehören:
- Systemdefinition mit Lastberechnung und Dimensionierung
- Strang- und Funktionsschemata für alle relevanten Anlagenteile
- Kostenberechnung nach DIN 276 auf der dritten Ebene, deutlich genauer als die Schätzung aus LPH 2
- Terminplanung mit Schnittstellen zu Architektur und Tragwerksplanung
Die Dokumentationspflicht gegenüber anderen Fachplanern wird oft unterschätzt. Wenn Ihre Strangschemata nicht mit dem HKLS-Planer abgestimmt sind, merkt das spätestens die Ausführungsplanung — und dann ist Korrektur teurer als Abstimmung.
LPH 4: Genehmigungsplanung — Amtsunterlagen, Nachweise und Abstimmungen
Diese Phase hat einen kleinen Honoraranteil, kann aber bei schlechter Vorbereitung zu erheblichen Projektverzögerungen führen. Bei der Genehmigungsplanung geht es darum, die Unterlagen zu liefern, die Behörden und Netzbetreiber tatsächlich fordern.
Typischerweise gehören dazu:
- Brandschutzrelevante Angaben zu Kabeltrassen, Leitungsanlagen und Notstromversorgung
- Anforderungen des Netzbetreibers zur Anschlussleistung
- Nachweise zur elektromagnetischen Verträglichkeit, wo relevant
Stimmen Sie sich frühzeitig mit dem Tragwerksplaner und dem Brandschutzsachverständigen ab, sonst kommen Rückfragen aus zwei Richtungen gleichzeitig. Rechnen Sie in der Terminplanung immer einen Puffer für Behördenreaktionen ein — vier bis sechs Wochen sind in Hamburg keine Seltenheit.
LPH 5: Ausführungsplanung — Ausführungsreife Pläne und die größte Honorarfalle
Diese Phase gehört zu den größten Anteilen am Honorar, neben der Objektüberwachung. Und genau hier liegt die häufigste Quelle für Honorarstreit im gesamten Projekt. Ausführungsreif heißt: Der Elektriker auf der Baustelle muss ohne Rückfrage arbeiten können.
Zur ausführungsreifen Planung gehören typischerweise:
- Ausführungszeichnungen mit allen Leitungsführungen und Dosenpositionen
- Funktions- und Strangschemata in finaler, baureifer Fassung
- GA-Listen für die Gebäudeautomation, sofern Teil des Auftrags
- Schlitz- und Durchbruchspläne für die Rohbaukoordination
Genau der vierte Punkt ist die Falle. Werden Schlitz- und Durchbruchspläne nicht erstellt oder die Prüfung von Werkstattplänen nicht erbracht, fehlt ein Grundleistungsbestandteil. In der Praxis führt das oft zu einem Honorarabschlag bei LPH 5, teils in Höhe von mehreren Prozentpunkten des eigentlich vereinbarten Anteils. Der volle 22-Prozent-Satz gilt nur, wenn der vollständige Leistungsumfang aus Anlage 15 auch tatsächlich erbracht wurde.
Profi-Tipp: Formulieren Sie im Vertrag konkret: “Schlitz- und Durchbruchspläne sind Bestandteil der Leistungsphase 5 und werden vom Auftragnehmer geliefert.” Diese eine Zeile erspart Ihnen später eine Honorardiskussion, die Sie ziemlich sicher verlieren würden. Mehr zur praktischen Umsetzung dieser Phase finden Sie in unserem Beitrag zur Ausführungsplanung.
LPH 6 und 7: Vergabevorbereitung und Vergabemitwirkung — Ausschreibung, Prüfung, Begleitung
Sieben Prozent für die Vorbereitung, fünf für die Mitwirkung. Zusammen zwölf Prozent, die oft unterschätzt werden, weil sie zwischen der großen Ausführungsplanung und der noch größeren Objektüberwachung fast untergehen.
In LPH 6 entstehen die Leistungsverzeichnisse: Mengenermittlungen, Leistungsbeschreibungen, Vergabeeinheiten. In LPH 7 folgt die eigentliche Vergabebegleitung.
- Prüfung von Bieterfragen und technischen Rückfragen während der Angebotsphase
- Angebotsprüfung auf Vollständigkeit, Plausibilität und Einhaltung der Leistungsbeschreibung
- Eignungsprüfung der Bieter, insbesondere bei komplexeren Gewerken wie Sicherheitstechnik
Besondere Leistungen wie eine detaillierte Maschinenanschlussplanung gehören nicht automatisch zum Grundleistungsumfang. Verhandeln Sie diese als separaten Posten, bevor die Ausschreibung rausgeht — nicht danach.
LPH 8: Objektüberwachung — Prüfaufgaben, Dokumentation, Abnahmeprozesse
Ein erheblicher Anteil des Gesamthonorars wird in dieser Phase aufgewendet, was die Wichtigkeit der Baustellenpräsenz verdeutlicht. Objektüberwachung bedeutet nicht “gelegentlich vorbeischauen”.
Zu den zentralen Aufgaben zählen:
- Baustellenkoordination mit anderen Gewerken, insbesondere Rohbau und HKLS
- Prüfprotokolle zu Zwischenständen und Übereinstimmungsprüfungen mit der Ausführungsplanung
- Prüfung und Anerkennung von Montage- und Werkstattplänen der ausführenden Firmen
- Abnahmechecklisten für die förmliche Bauabnahme
Profi-Tipp: Führen Sie eine laufende Mängelliste mit Fotodokumentation ab dem ersten Baustellenbesuch, nicht erst zur Abnahme. Das spart bei der Übergabe Stunden und beugt Streit über “wann wurde das gemeldet” vor. Details zur praktischen Umsetzung stehen in unserem Beitrag zur Objektüberwachung.
LPH 9: Objektbetreuung — Übergabe, Einweisung und Nachbetreuung
Ein kleiner Anteil des Honorars, der dennoch wichtige Aufgaben abdeckt. Die Objektbetreuung umfasst die Übergabe der Bestandsunterlagen, die Einweisung des Betreiberpersonals in die Anlagen und die Verfolgung von Mängeln während der Gewährleistungszeit.
Praktisch sinnvoll sind:
- Detaillierte Übergabeunterlagen inklusive Revisionspläne und Prüfprotokolle
- Eine strukturierte Einweisung des Betreiberpersonals, nicht nur ein Übergabegespräch
- Mängelverfolgung mit klaren Fristen bis zum Ende der Gewährleistung
Wer über die Grundleistung hinaus Wartungsverträge oder ein aktives Gewährleistungsmanagement anbietet, sollte das Honorar entsprechend anpassen — der Ein-Prozent-Anteil deckt nur die Basisleistung ab, nicht die laufende Betreuung über Jahre.
Praxisabschnitt: Vertragsfallen, Honorarpraxis und Erfahrungen aus Hamburger Projekten
Die häufigste Falle im Elektroplanungsalltag ist keine technische. Es ist eine Vertragslücke. Fehlt die klare Vereinbarung, wer Schlitz- und Durchbruchspläne liefert, streitet man später über Geld, nicht über Technik. Fehlt die explizite Nennung von Besonderen Leistungen wie Simulationen oder Maschinenanschlussplanung, gilt automatisch nur die Grundleistung — und die deckt oft nicht das ab, was der Bauherr sich vorgestellt hat.

Zwei Musterformulierungen haben sich in der Praxis bewährt:
Kurz, eindeutig, kein Interpretationsspielraum. Genau das reduziert Nachträge und Streitfälle deutlich.
IET-Hamburg GmbH liefert Elektroplanung von der Konzeptentwicklung bis zur Bauüberwachung und arbeitet dabei mit strukturierten Abläufen, die genau diese Lücken von vornherein schließen sollen. Ein kurzes, verbindliches Leistungsblatt pro Phase, als Anlage zum Vertrag, reduziert den Auslegungsstreit erheblich und macht die Honorarberechnung nachvollziehbar für alle Beteiligten.
Warum die übliche HOAI-Beratung zu kurz greift
Die meisten Ratgeber zur HOAI erklären brav die neun Phasen und ihre Prozentsätze. Das ist richtig, aber es ist die halbe Wahrheit. Die eigentliche Arbeit passiert nicht beim Lesen von § 55 HOAI, sondern beim Formulieren des Vertrags — genau da, wo die meisten Planer sparen, weil es unspektakulär wirkt.
Meine These: Wer in LPH 1 zehn Minuten mehr in die Leistungsabgrenzung investiert, spart in LPH 5 und LPH 8 Tage an Diskussion. Die Honorarverteilung nach § 55 HOAI ist kein Bürokratiedetail, sondern ein Steuerungsinstrument. Wird eine Phase nicht vollständig übertragen, darf auch nur der entsprechende Prozentsatz abgerechnet werden — schriftlich fixiert, sonst wird’s zäh vor Gericht.

Was viele Elektroplaner unterschätzen: Anlage 15 ist kein Kleingedrucktes, sondern die eigentliche Leistungsbeschreibung. Wer sie nicht kennt, verkauft sich unter Wert oder liefert unbemerkt mehr, als er abrechnet. Beides ist schlecht fürs Geschäft.
Priorität Nummer eins für jeden, der Elektroplanung in Hamburg oder anderswo beauftragt oder erbringt: Das Leistungsblatt pro Phase vor Vertragsunterschrift, nicht danach. Alles andere ist Reparatur am offenen Bau.
Elektroplaner übernehmen Leistungen von einzelnen Leistungsphasen bis zur vollständigen Begleitung über alle neun Phasen. Wichtig dabei: klare Schnittstellenkommunikation zwischen Architekt, Generalplaner und Handwerkern, statt sich ziehende E-Mail-Ketten.

Konkret heißt das: Kosten- und Terminsteuerung, die nicht erst bei der Abnahme sichtbar wird, sondern von der Grundlagenermittlung an mitläuft. Für Projektleiter, die schon einmal eine Baustelle wegen unklarer Schlitzplanung stillstehen sahen, ist das kein theoretischer Vorteil. Auf der Leistungsseite zur Elektroplanung finden Sie die Details zum Leistungsumfang. Wer tiefer in die praktische Umsetzung einsteigen will, findet im Praxisleitfaden zur Elektroanlagenplanung weiterführende Beispiele.
Ein Erstgespräch klärt, welche Phasen bei der Elektroplanung nach HOAI übertragen werden und wo externe Fachplanung sinnvoll ergänzt.
Wesentliche Quellen: Gesetzestexte und HOAI-Anlagen
Wer die Leistungsphasen im Detail nachlesen will, kommt an den Primärquellen nicht vorbei:
- § 55 HOAI für die verbindlichen Honoraranteile je Phase
- Beispiele für Besondere Leistungen, die gesondert vereinbart werden müssen
- Der Praxisleitfaden von IET-Hamburg GmbH für die konkrete Umsetzung im Projektalltag
FAQ
Was sind die neun Leistungsphasen der HOAI?
Die neun Phasen sind Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung, festgelegt in § 55 HOAI.
Wann müssen Besondere Leistungen zusätzlich vereinbart werden?
Immer dann, wenn sie über die Grundleistungen aus Anlage 15 HOAI hinausgehen, etwa bei Simulationsrechnungen oder Maschinenanschlussplanung. Ohne schriftliche Vereinbarung gilt nur der Grundleistungsumfang, nicht die zusätzliche Leistung.
Kann IET-Hamburg GmbH auch einzelne HOAI-Leistungsphasen übernehmen?
Ja, IET-Hamburg GmbH übernimmt einzelne Phasen oder die vollständige Begleitung über alle neun Leistungsphasen, abgestimmt auf den jeweiligen Projektumfang und die Anforderungen der beteiligten Fachplaner.