Für den Einstieg hier die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
- Rechtsbasis: § 4 HOAI definiert anrechenbare Kosten; § 54 regelt die Honorarbemessung für Technische Ausrüstung.
- Normbasis: DIN 276-1:2008-12 ist die verbindliche Grundlage für die Kostengliederung, auch wenn neuere Fassungen existieren.
- Nettoprinzip: Umsatzsteuer, Grundstückskosten (KG 100) und Baunebenkosten (KG 700/800) sind nicht anrechenbar.
- 25%-Regel: KG 400 bis zur Schwelle vollständig, darüber nur zur Hälfte anrechenbar.
- Sofortmaßnahme: Kostenaufstellung nach DIN 276-Gliederung erstellen und KG-400-Anteile gegen die 25%-Schwelle prüfen, bevor das Honorarangebot rausgeht.
| Thema | Details |
|---|---|
| Rechtsbasis | § 4, § 42 und § 54 HOAI sowie DIN 276-1:2008-12 sind die verbindlichen Grundlagen für die Ermittlung. |
| 25%-Regel KG 400 | Bis 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten zu 100 %, darüber zu 50 % anrechenbar. |
| Nettoprinzip | Umsatzsteuer, KG 100 und KG 700/800 sind grundsätzlich nicht anrechenbar. |
| Dokumentation | Zeitpunkt der Kostenermittlung und Nettobasis müssen schriftlich im Vertrag vereinbart sein. |
| IET-Hamburg GmbH | Unterstützt bei DIN 276-Gliederung, Honorarermittlung und Dokumentation für die Rechnungsprüfung. |
Was sind anrechenbare Kosten der Elektrotechnik nach HOAI?
§ 4 HOAI definiert anrechenbare Kosten als die Kosten für die Herstellung des Objekts, ermittelt nach den ortsüblichen Preisen zum Zeitpunkt der Kostenermittlung. Grundlage ist die DIN 276-1:2008-12. Umsatzsteuer ist ausdrücklich kein Bestandteil.
§ 4 Abs. 1 HOAI: „Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Richtwerten zu ermitteln. Nicht dazu gehören die Umsatzsteuer, die auf die Kosten entfällt, sowie besonderen Kosten.“
Für die Elektrotechnik als Teil der Technischen Ausrüstung (TGA) gilt zusätzlich § 54 HOAI: Das Honorar richtet sich nach der Summe der anrechenbaren Kosten jeder Anlagengruppe, nicht nach den Gesamtbaukosten. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Gebäudeplanung.
§ 42 HOAI regelt den allgemeinen Anwendungsbereich für Technische Ausrüstung und legt fest, welche Leistungen überhaupt unter die HOAI fallen. Wer Elektrotechnik plant, bewegt sich damit im Regelungsrahmen von § 42 ff. HOAI.
Praktische Konsequenzen für die Dokumentation:
- Bei Prüfungen wird eine nachvollziehbare Kostengliederung nach DIN 276 erwartet.
- Eigenleistungen des Bauherrn werden mit ortsüblichen Preisen bewertet und fließen so in die Basis ein.
- Skonti und Vergünstigungen mindern die anrechenbaren Kosten nur, wenn sie vertraglich vereinbart sind.
- Leitfäden bestätigen: Die DIN 276-1:2008-12 bleibt für die HOAI-Berechnung verbindlich, auch wenn die DIN 276:2018-12 als Orientierung genutzt werden kann.
Welche elektrotechnischen Kosten sind voll, bedingt oder nicht anrechenbar?
Voll anrechenbar sind alle Bauleistungen, die unmittelbar zur Funktion des Objekts gehören und Gegenstand der Planungsleistung sind. Konkret für die Elektrotechnik:
- Starkstromanlagen (Verteilungen, Leitungsanlagen, Schaltanlagen)
- Beleuchtungsanlagen (Innen- und Außenbeleuchtung, Notbeleuchtung)
- Blitzschutz- und Erdungsanlagen
- Gebäudeautomation, soweit sie elektrotechnisch geplant und beauftragt wird
Bedingt anrechenbar sind Bauteile aus KG 200 (Herrichten und Erschließen) oder KG 600 (Außenanlagen), wenn für diese Teile tatsächlich Planungsleistungen erbracht werden. Ohne Planungsleistung kein Anrechnungsanspruch. Vorkonfektionierte Geräte und Einbauten, die der Bauherr selbst beschafft, sind nur dann anrechenbar, wenn der Planer dafür eine Planungsleistung erbracht hat.
Nicht anrechenbar sind grundsätzlich:
- KG 100 (Grundstück)
- KG 700 (Baunebenkosten) und KG 800 (Finanzierungskosten)
- Umsatzsteuer
- Kosten, für die keine Planungsleistung beauftragt wurde
Knifflig wird es bei Leittechnik und Gebäudeautomation. Liegt die Gebäudeautomation in der Planungsverantwortung des Elektrotechnikplaners, ist sie anrechenbar. Übernimmt ein separater Fachplaner (z. B. für MSR-Technik), muss die Abgrenzung vertraglich klar geregelt sein. Ausnahmevereinbarungen zur Anrechenbarkeit sind nur schriftlich wirksam.
Profi-Tipp: Klären Sie bei Projekten mit Gebäudeautomation vor Angebotsabgabe schriftlich, welche Anlagenteile in Ihrer Planungsverantwortung liegen. Eine fehlende Abgrenzung führt bei der Rechnungsprüfung regelmäßig zu Kürzungen.
Praxishinweise zur Abgrenzung voll und bedingt anrechenbarer Kosten liefert auch der WEKA-Fachartikel zu Ingenieurbauwerken, der die Logik der Zuordnung gut veranschaulicht.
So ermitteln Sie anrechenbare Kosten für Elektrotechnik Schritt für Schritt
Die Schritte im Überblick
- Projektgrenzen und Leistungsumfang klären: Welche Anlagengruppen sind beauftragt? Welche Leistungsphasen nach HOAI? Nur was beauftragt ist, kann angerechnet werden.
- Kostenbasis netto nach DIN 276 erstellen: Alle Kosten netto, gegliedert nach Kostengruppen. KG 300 (Bauwerk, Baukonstruktion) und KG 400 (Technische Anlagen) separat ausweisen.
- KG-Zuordnung prüfen: Jede Position eindeutig einer Kostengruppe zuordnen. Mischpositionen aufsplitten.
- 25%-Schwelle berechnen: Sonstige anrechenbare Kosten (ohne KG 400) ermitteln. 25 % davon ergibt den Schwellenwert für KG 400.
- Anrechenbare Kosten KG 400 berechnen: Bis zur Schwelle: 100 % anrechenbar. Darüber: 50 % anrechenbar.
- Honorarziffer aus Honorartafel ableiten: Summe der anrechenbaren Kosten je Anlagengruppe in die Honorartafel nach § 54 HOAI einsetzen, Honorarzone bestimmen, Honorar ablesen.
- Dokumentieren und vereinbaren: Berechnungsannahmen, Zeitpunkt der Kostenermittlung und Nettobasis schriftlich festhalten.
Zur Checkliste für die laufende Arbeit:
- Zeitpunkt der Ermittlung: Kostenschätzung (LP 2), Kostenberechnung (LP 3) oder Kostenanschlag (LP 6/7) als Grundlage vertraglich festlegen.
- Eigenleistungen: Mit ortsüblichen Preisen bewerten und dokumentieren.
- Skonti und Vergünstigungen: Nur abziehen, wenn vertraglich vereinbart.
- Nachträge: Sofort als Nachtrag vereinbaren, nicht retrospektiv argumentieren. Wer Mehrkosten erst am Ende geltend macht, verliert oft den Honoraranspruch.
Die konsequente Arbeit mit der DIN 276-Gliederung ist die beste Fehlerprävention: Sie schafft Nachvollziehbarkeit gegenüber Auftraggeber und Prüfern. Wer Budgetüberschreitungen im Bau vermeiden will, fängt genau hier an.

Rechenbeispiel: Anrechenbare Kosten einer Elektroanlage
Ausgangslage (Netto-Kosten nach DIN 276):
Anrechenbare Kosten aus KG 400:
- Bis 487.500 €: zu 100 % anrechenbar = 487.500 €
- Darüber (600.000 € minus 487.500 € = 112.500 €): zu 50 % anrechenbar = 56.250 €
- Summe anrechenbare Kosten KG 400: 543.750 €
Gesamte anrechenbare Kosten für die Honorarbemessung:
1.950.000 € + 543.750 € = 2.493.750 €
Dieser Betrag fließt je Anlagengruppe in die Honorartafel nach § 54 HOAI ein. Haben einzelne Anlagen unterschiedliche Honorarzonen (z. B. Starkstrom Honorarzone III, Gebäudeautomation Honorarzone IV), müssen sie getrennt abgerechnet werden. Eine Zusammenlegung ist nur bei gleicher Honorarzone zulässig.
Wie werden Anlagengruppen nach § 54 HOAI sinnvoll zusammengefasst?
§ 54 Abs. 1 HOAI schreibt vor, dass das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten jeder Anlagengruppe zu ermitteln ist. Was eine Anlagengruppe ist, richtet sich nach funktionaler Gleichartigkeit.
Typische Anlagengruppen in der Elektrotechnik:
- Starkstromanlagen (KG 410-Äquivalent): Mittel- und Niederspannungsanlagen, Verteilungen, Leitungsanlagen
- Fernmelde- und IT-Anlagen (KG 450-Äquivalent): Telekommunikation, Netzwerktechnik, Sprechanlagen
- Gebäudeautomation (KG 480-Äquivalent): MSR-Technik, Leittechnik, Bussysteme
- Sicherheitstechnik: Brandmeldeanlagen, Einbruchmeldeanlagen, Videoüberwachung
Zusammenfassen darf man nur, wenn Anlagen funktional gleichartig sind und dieselbe Honorarzone haben. Wer unterschiedliche Anlagen in eine Gruppe wirft, riskiert eine falsche Honorarzone und damit Honorarverlust. Die Aufteilung kann honorartechnisch vorteilhaft sein, weil die Honorartafeln degressiv verlaufen: Kleinere Kostensummen je Anlagengruppe liegen auf einem höheren relativen Honorarniveau als eine einzige große Summe.
Bei mehreren Objekten im Auftrag gilt § 54 Abs. 2 HOAI: Zusammenfassung nur bei technischen und funktionalen Kriterien, nicht aus Vereinfachungsgründen.
Vertrags- und Dokumentationspflichten: Was Prüfungen standhält
Fehlende oder unklare Vertragsformulierungen sind in der Praxis der häufigste Grund für Honorarkürzungen. Dokumentationsmängel, insbesondere eine fehlende Textvereinbarung zum Zeitpunkt der Kostenermittlung, sind in Prüffällen oft entscheidend.
Was vertraglich festzulegen ist:
- Kostenbasis: DIN 276-Gliederung, Nettobasis, Ausschluss der Umsatzsteuer
- Zeitpunkt der Kostenermittlung: Kostenschätzung, Kostenberechnung oder Kostenanschlag als Honorargrundlage
- Umgang mit Eigenleistungen und Vergünstigungen
- Regelung für Nachträge und Kostenfortschreibung
Musterklauseln (Kurzbeispiele):
- „Die Honorarermittlung erfolgt auf Basis der Kostenberechnung nach DIN 276-1:2008-12, netto ohne Umsatzsteuer, zum Zeitpunkt der Leistungsphase 3.“
- „Eigenleistungen des Auftraggebers werden mit den ortsüblichen Preisen bewertet und in die anrechenbaren Kosten einbezogen.“
- „Mehrkosten durch Nachträge werden als Fortschreibung der Kostenberechnung dokumentiert und fließen in die Schlussrechnung ein.“
Dokumentationscheckliste:
- Kostenberechnung nach DIN 276 (LP 3)
- Kostenschätzung (LP 2) als Vergleichswert
- Bieterlisten und Angebotsspiegel
- Schriftliche Vereinbarungen zu Eigenleistungen und Vergünstigungen
- Nachtragsvereinbarungen mit Datum und Unterschrift
Zur Prüfbarkeit: § 15 HOAI i. V. m. § 650g BGB verlangt eine prüffähige Schlussrechnung. Wer seine Kostengliederung sauber dokumentiert, hat bei Rechnungsprüfungen deutlich weniger Diskussionsbedarf. Eine korrekte Sammelrechnung und die zugehörige Umsatzsteuerbehandlung gehören ebenfalls zur vollständigen Dokumentation.
Typische Fehler bei der Ermittlung elektrotechnischer anrechenbarer Kosten
Fehler bei der Kostenermittlung kosten Honorar. Manche davon sind vermeidbar, wenn man weiß, wo die Fallstricke liegen.
- Brutto statt Netto angesetzt: Der häufigste Fehler. Umsatzsteuer gehört nicht in die anrechenbaren Kosten. Wer brutto rechnet, überhöht die Basis und riskiert Rückforderungen.
- KG-Zuordnung vernachlässigt: Positionen landen in der falschen Kostengruppe, die 25%-Regel wird falsch angewendet, das Honorar stimmt nicht.
- Zeitpunkt der Kostenermittlung nicht vereinbart: Ohne schriftliche Vereinbarung streiten Auftraggeber und Planer später darüber, welche Kostenermittlung gilt.
- Eigenleistungen nicht dokumentiert: Eigenleistungen des Bauherrn müssen mit ortsüblichen Preisen bewertet werden. Fehlt die Dokumentation, fehlt der Nachweis.
- Gebäudeautomation falsch zugeordnet: Leittechnik und MSR-Technik landen manchmal in der falschen Anlagengruppe oder werden gar nicht angesetzt.
Warnsignale bei Prüfungen: undeutliche Kostengliederung ohne DIN 276-Bezug, fehlende Textvereinbarungen, inkonsistente Zeitpunkte der Ermittlung zwischen Angebot und Rechnung.
Schnelle Abhilfen: standardisierte Kostengliederungsvorlage nach DIN 276 nutzen, Zeitpunkt der Kostenermittlung bereits im Angebot festschreiben, Nachträge sofort schriftlich vereinbaren. Fehler bei der Anlage-Zuordnung oder die fälschliche Einrechnung von Umsatzsteuer führen in der Praxis häufig zu prüffähigen Rechnungsrückweisungen.

Wie IET-Hamburg GmbH bei der Ermittlung anrechenbarer Kosten unterstützt
Fachplaner, die früh eingebunden werden, sichern das Honorar. Wer erst in LP 5 anfängt, die Kostenbasis zu klären, kämpft meist gegen fertige Tatsachen.
Der Prozess bei IET-Hamburg GmbH folgt einem klaren Ablauf:
- Bestandsaufnahme und Projektgrenzen klären: Welche Anlagengruppen, welche Leistungsphasen, welche Schnittstellen zu anderen Gewerken?
- DIN 276-Gliederung erstellen: Alle elektrotechnischen Kosten netto, positionsscharf nach Kostengruppen.
- KG-Zuordnung und 25%-Prüfung: Schwellenwert berechnen, KG 400-Anteile korrekt aufteilen.
- Vertragsklausel formulieren: Kostenbasis, Zeitpunkt der Ermittlung und Nettoprinzip schriftlich fixieren.
- Fortlaufende Fortschreibung: Nachträge sofort dokumentieren, Kostenberechnung aktuell halten.
IET-Hamburg GmbH übernimmt dabei die Fachplanung Elektrotechnik nach HOAI-Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Bauüberwachung, inklusive der Dokumentation für die Rechnungsprüfung. Ein konkreter Effekt aus der Praxis: Die gezielte Aufsplitterung von Einzelanlagen innerhalb einer Anlagengruppe kann den Honoraransatz spürbar verbessern, weil die degressive Honorarkurve bei kleineren Kostensummen je Gruppe günstiger liegt.
Profi-Tipp: Binden Sie den Elektrotechnik-Fachplaner spätestens in LP 1 oder LP 2 ein. Dann fließt die Kostenschätzung von Anfang an in die richtige Struktur, und Sie vermeiden teure Nachkorrekturen in der Honorarermittlung.
HOAI-Rechner sind als Orientierung nützlich, ersetzen aber keine individuelle Prüfung. Wer verlässliche Zahlen braucht, kommt an einer strukturierten Fachplanung nach HOAI nicht vorbei.
Was Planer bei anrechenbaren Kosten wirklich falsch machen
Die meisten Fehler bei der Ermittlung anrechenbarer Elektrotechnik-Kosten entstehen nicht aus Unwissen über die Paragrafenlage. Sie entstehen, weil die Kostenermittlung als Nebenprodukt der Planung behandelt wird, nicht als eigenständige Leistung.
Wer die DIN 276-Gliederung erst in LP 6 aufstellt, kämpft gegen eine Kostenstruktur, die sich über Monate entwickelt hat. Das Ergebnis: Honorarverlust, Diskussionen mit dem Auftraggeber, manchmal Rechnungsrückweisung.
Was wirklich hilft, ist ein anderer Zeitpunkt. Die Kostengliederung nach DIN 276 gehört in LP 2, spätestens LP 3. Dann ist sie Grundlage für das Honorarangebot, für die Vertragsklausel und für alle späteren Fortschreibungen. Wer das früh macht, hat am Ende keine Überraschungen.
Kritisch sehe ich auch die verbreitete Praxis, Anlagengruppen aus Vereinfachungsgründen zusammenzufassen. Das klingt nach weniger Aufwand, kostet aber Honorar. Die degressive Honorarkurve belohnt Aufteilung. Wer Starkstrom, Gebäudeautomation und Sicherheitstechnik in eine Gruppe wirft, verschenkt Honorarpotenzial.
Und noch etwas: § 54 HOAI ist kein Selbstläufer. Die Regel, dass das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten jeder Anlagengruppe bemessen wird, klingt einfach. Aber sie setzt voraus, dass die Anlagengruppen korrekt abgegrenzt, die Honorarzonen richtig bestimmt und die Kostenbasis sauber dokumentiert sind. Das ist handwerkliche Präzision, keine Formsache.
Elektrotechnik-Fachplanung mit klarer Honorargrundlage
Wer anrechenbare Kosten der Elektrotechnik korrekt ermitteln und dokumentieren will, braucht mehr als einen HOAI-Rechner. IET-Hamburg GmbH begleitet Architekten, Generalplaner und Projektleiter von der Grundlagenermittlung bis zur Bauüberwachung, mit einer strukturierten Kostengliederung nach DIN 276, einer nachvollziehbaren Honorarermittlung nach § 54 HOAI und prüffähiger Dokumentation für jede Leistungsphase.

Der Vorteil einer frühen Einbindung: Die Kostenbasis stimmt von Anfang an, Nachträge werden sofort dokumentiert, und die Schlussrechnung steht auf sicherem Fundament. Kein Honorarrisiko durch fehlende Textvereinbarungen, keine Rückfragen bei der Rechnungsprüfung.
Sprechen Sie uns an: Elektrotechnik-Fachplanung anfragen und klären Sie gemeinsam mit IET-Hamburg GmbH, wie Ihre Honorargrundlage von Projektbeginn an sauber aufgestellt wird.
Quellen
Hinweis zur DIN 276: Die HOAI verweist auf die Fassung 2008-12. Neuere Fassungen (z. B. DIN 276:2018-12) können als Orientierung dienen, aber für die HOAI-Berechnung gilt weiterhin die 2008er Fassung.
FAQ
Was gehört zu anrechenbaren Kosten der Elektrotechnik?
Anrechenbare Kosten umfassen alle Netto-Herstellungskosten elektrotechnischer Anlagen, die Gegenstand der Planungsleistung sind, ermittelt nach DIN 276-1:2008-12 gemäß § 4 HOAI. Umsatzsteuer, Grundstückskosten (KG 100) und Baunebenkosten (KG 700/800) gehören nicht dazu.
Welche Kostengruppen sind für Elektrotechnik anrechenbar?
Primär KG 400 (Technische Anlagen), ergänzt durch Anteile aus KG 300, KG 500 und KG 600, soweit Planungsleistungen dafür erbracht wurden. KG 400 unterliegt der 25%-Regel nach § 54 HOAI.
Wie wirkt die 25%-Regel für KG 400 in der Praxis?
Wie ermittle ich anrechenbare Kosten für Elektrotechnik?
Zeitpunkt der Kostenermittlung und Nettobasis schriftlich im Vertrag vereinbaren.
Was passiert, wenn Anlagengruppen unterschiedliche Honorarzonen haben?
Dann müssen die Einzelanlagen getrennt abgerechnet werden. Eine Zusammenlegung ist nur bei gleicher Honorarzone zulässig, wie Praxisleitfäden zur HOAI-Abrechnung bestätigen.