Sicherheitsbeleuchtung planen: Normgerecht und praxisnah

Für die normgerechte Sicherheitsbeleuchtung Planung in Deutschland gelten primär die ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge) sowie die ASR A3.4 (Beleuchtung und Sichtverbindung) als Technische Regeln für Arbeitsstätten, ergänzt durch die DIN EN 1838, DIN EN 50172 und DIN EN 60598-2-22 als technische Normen. Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet, ob und wo Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist. Normen liefern die technischen Festlegungen und erzeugen Vermutungswirkung.

Auf einen Blick:

  • Fluchtwege (ASR A2.3): Mindestbeleuchtungsstärke mindestens 1 lx, Gleichmäßigkeit weniger als 40:1, Messung auf Mittellinie in 20 cm Höhe, Aktivierung soll zeitnah erfolgen, Mindestbetriebsdauer mindestens halbe Stunde
  • Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung (ASR A3.4): Mindestbeleuchtungsstärke 15 lx, Gleichmäßigkeit < 10:1, Aktivierung innerhalb von 0,5 s
  • Farbwiedergabe: Farben müssen erkennbar bleiben mit einem Mindestwert
  • Prüfintervalle (DIN EN 50172): vorgeschriebene regelmäßige Kontrollen und Dokumentation

Wer diese Werte kennt, hat die Planungsbasis. Alles andere, Systemwahl, Messpunkte, Ausschreibungstexte, baut darauf auf.


Normgerechte Sicherheitsbeleuchtung steht und fällt mit einer sauberen Gefährdungsbeurteilung, den richtigen Planungswerten aus ASR A2.3 und ASR A3.4 sowie einer lückenlosen Prüfdokumentation nach DIN EN 50172.

ThemaDetails
Gefährdungsbeurteilung zuerstSie ist Planungsgrundlage und erstes Prüfdokument bei Behörden und Versicherungen.
Kernwerte kennenFluchtwege ≥ 1 lx (< 40:1), Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ≥ 15 lx (< 10:1), Aktivierung innerhalb von 0,5 s.
Normreferenzen ins LVASR A2.3, ASR A3.4, DIN EN 1838, DIN EN 50172 und DIN EN 60598-2-22 gehören in jede Leistungsbeschreibung.
Prüfintervalle einhaltenTäglich, monatlich, jährlich nach DIN EN 50172; Messprotokoll bei jährlicher Inspektion Pflicht.
IET-Hamburg GmbHÜbernimmt Gefährdungsbeurteilung, photometrische Berechnung, LV-Texte und Abnahmedokumentation nach HOAI.

Wie Bau- und Arbeitsrecht mit DIN/EN-Normen zusammenspielen

Zwei Rechtskreise begründen die Pflicht zur Sicherheitsbeleuchtung, und sie greifen unterschiedlich tief.

Bauordnungsrecht schreibt Sicherheitsbeleuchtung über Landesbauordnungen, Sonderbauvorschriften (z. B. Versammlungsstättenverordnungen) und Brandschutzgutachten vor. Die Baugenehmigung kann konkrete Anforderungen festlegen, die über das Arbeitsrecht hinausgehen.

Arbeitsrecht verpflichtet den Arbeitgeber über die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die darauf basierenden ASR. Die DGUV-Fachinformation FBVW erklärt die Aufteilung: ASR A2.3 regelt Fluchtwege und Notausgänge, ASR A3.4 die Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung. Beide ASR erzeugen Vermutungswirkung: Wer sie einhält, gilt als regelkonform.

Die DIN/EN-Normen (DIN EN 1838, DIN EN 50172, DIN EN 60598-2-22) konkretisieren die technische Umsetzung. Sie sind keine Gesetze, aber bei Abweichung muss der Verantwortliche im Schadensfall die Gleichwertigkeit seiner Lösung nachweisen. Das ist in der Praxis schwer.

Für Planer ergibt sich daraus eine klare Konsequenz:

  • ASR A2.3 und ASR A3.4 als Pflichtgrundlage dokumentieren
  • DIN EN 1838, DIN EN 50172 und DIN EN 60598-2-22 als technische Referenz in der Leistungsbeschreibung benennen
  • Bauordnungsrechtliche Anforderungen (Sonderbauvorschriften, Brandschutzkonzept) separat prüfen und mit den ASR-Anforderungen abgleichen

Profi-Tipp: Nehmen Sie Normen- und Rechtsverweise bereits in den Leistungsphasen 2 bis 4 in die Leistungsbeschreibung auf. Wer das erst in Phase 5 tut, riskiert Nachträge, weil Systemanforderungen nicht rechtzeitig koordiniert wurden.


Wann ist Sicherheitsbeleuchtung tatsächlich erforderlich?

Die Antwort kommt aus der Gefährdungsbeurteilung, nicht aus einer pauschalen Gebäudeliste. Trotzdem gibt es klare Kriterien, die ASR A2.3 und ASR A3.4 benennen.

Sicherheitsbeleuchtung ist in der Regel erforderlich, wenn:

  • Räume oder Fluchtwege kein ausreichendes Tageslicht haben oder bei Dunkelheit genutzt werden
  • Hohe Personenbelegung vorliegt (Versammlungsstätten, Einkaufszentren, Veranstaltungshallen)
  • Ortsunkundige Personen anwesend sind (Besucher, Kunden, Patienten)
  • Erhöhte Gefährdung durch Arbeitsprozesse besteht: Treppen, Gießgruben, Maschinen, Chemikalien
  • Besondere Arbeitsabläufe ein sofortiges Sehen erfordern (z. B. Notabschaltungen, Überwachungsprozesse)

Die BHE-Arbeitshilfe zur Gefährdungsbeurteilung liefert konkrete Entscheidungskriterien und Bewertungsraster, die sich direkt in die Planungsdokumentation übernehmen lassen.

Nicht jede Situation erfordert eine vollständige Ausleuchtung. Manchmal reicht eine Fluchtwegkennzeichnung allein aus, nämlich dann, wenn der Weg ins Freie eindeutig erkennbar ist, ausreichend Tageslicht vorhanden ist und keine erhöhte Gefährdung besteht. Sobald aber Dunkelheit, Verrauchung oder komplexe Wegeführung hinzukommen, ist die Ausleuchtung Pflicht.

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG muss schriftlich dokumentiert werden. Sie ist das erste Dokument, das Behörden und Versicherungen bei einer Prüfung anfordern.


Welche lichttechnischen Vorgaben gelten konkret?

Hier sind die Planungswerte, die in Berechnung, Ausschreibung und Abnahme gebraucht werden. Alle Werte aus DIN EN 1838 sind als Wartungswerte zu verstehen, also als Mindestwerte, die auch nach Alterung und Verschmutzung noch eingehalten sein müssen.

ParameterFluchtwege (ASR A2.3)Arbeitsplätze mit bes. Gefährdung (ASR A3.4)
Mindestbeleuchtungsstärke≥ 1 lx≥ 15 lx
Gleichmäßigkeit< 40:1 (max/min)< 10:1 (max/min)
Aktivierungszeit50 % in 5 s, 100 % in 60 s0,5 s
Mindestbetriebsdauer30 mingemäß Gefährdungsbeurteilung
Farbwiedergabe Ra≥ 40≥ 40
Messhöhe20 cm über Boden (Mittellinie)Bezugsebene der Sehaufgabe

Einige Details, die in der Praxis oft übersehen werden:

  • Die ASR A2.3 legt die Messung auf der Mittellinie des Fluchtweges fest, nicht an der Wand oder in der Ecke. Wer das falsch misst, bekommt zu hohe Werte.
  • Bei Publikumsverkehr (Versammlungsstätten, Einkaufszentren) können kürzere Aktivierungszeiten als 60 s gefordert sein.
  • Die ASR A3.4 fordert für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung eine Aktivierung innerhalb von 0,5 s. Das schließt viele autarke Leuchten mit langer Umschaltzeit aus.
  • Rettungszeichenleuchten haben eigene Anforderungen an Leuchtdichte und Erkennungsweite (DIN EN 1838, Abschnitt 5).
  • DIN EN 1838 weist ausdrücklich darauf hin, dass die genannten Werte Wartungswerte sind. Planer müssen Alterungs- und Wartungsfaktoren in die Berechnung einarbeiten, nicht die Nennwerte der Leuchten.

Welches Systemkonzept passt zu welchem Projekt?

Die Systemwahl hängt von Gebäudegröße, Gefährdungsprofil und Betriebskonzept ab. Vier Grundtypen stehen zur Verfügung.

Autarke (selbstversorgte) Leuchten haben eine integrierte Batterie. Einfache Installation, kein zentrales Netz erforderlich. Geeignet für kleinere Gebäude, Nachrüstungen, überschaubare Fluchtwegnetze. Nachteil: Wartung an jeder einzelnen Leuchte, keine zentrale Überwachung ohne Zusatzsystem.

Zentrale Batterie- oder Sicherheitsstromversorgung (SSV) versorgt alle angeschlossenen Leuchten über eine zentrale Anlage. Gut skalierbar, zentrale Überwachung und Prüfung möglich, höherer Installationsaufwand durch dedizierte Leitungsführung. Bevorzugte Lösung für Versammlungsstätten, Krankenhäuser, große Industrieanlagen.

USV-basierte Versorgung sichert ganze Stromkreise ab, nicht nur Sicherheitsleuchten. Sinnvoll, wenn auch andere sicherheitsrelevante Systeme (Lüftung, Steuerungen) versorgt werden müssen. Höhere Investition, aber breitere Abdeckung.

Hybride Systeme kombinieren zentrale Versorgung mit autarken Leuchten als Rückfallebene. Maximale Redundanz, aber auch der höchste Planungs- und Wartungsaufwand.

KriteriumAutarke LeuchtenZentrale SSVUSV-VersorgungHybrid
InstallationsaufwandGeringHochMittel bis hochHoch
WartungsaufwandHoch (dezentral)Gering (zentral)MittelHoch
RedundanzGeringMittelMittelHoch
SkalierbarkeitBegrenztGutGutSehr gut
EignungKleingebäude, NachrüstungGroßgebäude, SonderbautenMehrfachnutzungKritische Infrastruktur

Übersichtstabelle zu Auswahlkriterien von Notbeleuchtungssystemen

Alle eingesetzten Leuchten müssen der DIN EN 60598-2-22 entsprechen. Das ist keine Empfehlung, sondern Voraussetzung für die Normkonformität der Anlage. Herstellerangaben und CE-Kennzeichnung prüfen.


Wie läuft die Planung von Sicherheitsbeleuchtung Schritt für Schritt ab?

Ein strukturierter Ablauf verhindert, dass Anforderungen erst bei der Abnahme auffallen.

  1. Gefährdungsbeurteilung erstellen (LP 1/2): Räume und Fluchtwege erfassen, Gefährdungsprofile bewerten, Ergebnis dokumentieren. Grundlage für alle weiteren Entscheidungen.
  2. Schutzziele festlegen (LP 2): Welche Bereiche brauchen Fluchtwegsausleuchtung, welche Antipanikbeleuchtung, welche Arbeitsplatzbeleuchtung mit besonderer Gefährdung?
  3. Systemauswahl (LP 3): Systemtyp festlegen (autark, zentral, hybrid), Normkonformität der Leuchten sicherstellen (DIN EN 60598-2-22), Leitungsführung und Redundanzkonzept klären.
  4. Photometrische Berechnung (LP 3/4): Leuchtenwahl, Leuchtenplatzierung, Berechnung der Beleuchtungsstärken an den Messpunkten. Bezugsfläche und Messhöhen festlegen. Wartungsfaktoren (Alterung, Verschmutzung) einrechnen. Reflexionsannahmen für Boden, Wände, Decke dokumentieren.
  5. Ausführungs- und Prüfplanung (LP 5): Schaltpläne, Leitungsquerschnitte, Prüfpunkte, Messprotokollvorlagen erstellen.
  6. Abnahmeprotokoll vorbereiten (LP 8): Messwerte, Prüfbedingungen, Verantwortlichkeiten festlegen.

Für das Leistungsverzeichnis (LV) sind folgende Angaben zwingend:

  • Normreferenzen (ASR A2.3, ASR A3.4, DIN EN 1838, DIN EN 50172, DIN EN 60598-2-22)
  • Geforderte Mindestbeleuchtungsstärken und Gleichmäßigkeitswerte
  • Aktivierungszeiten und Mindestbetriebsdauer
  • Prüfintervalle und Dokumentationspflicht
  • Anforderungen an Leuchtenkonformität (DIN EN 60598-2-22)

Muster-Ausschreibungstext (Kurzform):

Wer die Entwurfsplanung sauber aufstellt, spart sich Nachträge in der Ausführung.


Wer prüft was, und in welchen Intervallen?

Die Prüfpflichten nach DIN EN 50172 sind klar strukturiert. Errichter und Betreiber tragen unterschiedliche Verantwortung.

PrüfartIntervallInhaltVerantwortlich
SichtkontrolleTäglichLeuchten in Betrieb, keine sichtbaren SchädenBetreiber
FunktionstestMonatlichKurzzeitiger Betrieb im Notlichtmodus, Funktion prüfenBetreiber / Elektrofachkraft
Vollständige InspektionJährlichMessung der Beleuchtungsstärken, Batterie- und Systemprüfung, MessprotokollElektrofachkraft / Sachkundiger
AbnahmeprüfungNach EinbauVollständige Messung aller Messpunkte, ÜbergabeprotokollErrichter

Checkliste für Abnahme und Übergabe:

  • Alle Leuchten montiert und in Betrieb
  • Beleuchtungsstärken an allen Messpunkten gemessen und dokumentiert
  • Gleichmäßigkeit berechnet und nachgewiesen
  • Aktivierungszeiten geprüft
  • Betriebsdauer getestet (30 min Entladung)
  • Messprotokoll erstellt (Vorlage nach BHE oder DIN EN 50172)
  • Wartungsplan übergeben
  • Störmeldungsjournal angelegt
  • Einweisung des Betreibers dokumentiert

BHE-Vorlagen für Prüfprotokolle lassen sich direkt in die Übergabedokumentation einbinden und sparen erheblich Zeit. Die Leistungsphase 8 umfasst genau diese Abnahme- und Dokumentationsaufgaben.


Wie messen Sie normgerecht, und was gehört ins Protokoll?

Messfehler bei der Abnahme sind teuer. Die häufigste Ursache: falsche Messhöhe oder falscher Messpunkt.

Für Fluchtwege gilt: Messung auf der Mittellinie des Weges, 20 cm über dem Fußboden (bzw. über den Treppenstufen). Nicht an der Wand, nicht in der Mitte des Raumes. Für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist die Bezugsebene der Sehaufgabe maßgeblich, also die Arbeitsfläche oder der Ort, an dem die Tätigkeit ausgeführt wird.

Anforderungen an Messgeräte und Bedingungen:

  • Luxmeter mit aktuellem Kalibriernachweis verwenden
  • Messung unter Dunkelbedingungen (Allgemeinbeleuchtung abgeschaltet)
  • Wartezeit nach Aktivierung einhalten (Nennbeleuchtungsstärke abwarten)
  • Umgebungstemperatur dokumentieren (Batteriekapazität temperaturabhängig)

Beispielmessung Fluchtweg (Treppenraum, 3 Messpunkte):

MesspunktSollwert (lx)Istwert (lx)GleichmäßigkeitErgebnis
MP 1 (Eingang)≥ 1Bestanden
MP 2 (Treppenmitte)≥ 1Bestanden
MP 3 (Ausgang)≥ 1—/— = 2:1Bestanden (< 40:1)

Protokollstruktur: Messpunkt mit Lageplan, Sollwert, Istwert, Gleichmäßigkeitsberechnung (max/min), Fotodokumentation, Messdatum, Name und Qualifikation des Prüfers. Ohne vollständiges Protokoll ist die Abnahme nicht rechtssicher.


Kurzrechnung und Checkliste für Planung und Abnahme

Kurzrechnung: Fluchtweg in einer Lagerhalle

Annahme: Fluchtweg 20 m lang, 2 m breit, Deckenhöhe 5 m, helle Wandfarben (Reflexionsgrad ca. 50 %). Gefordert: ≥ 1 lx auf Mittellinie, 20 cm Höhe.

Eine typische Sicherheitsleuchte mit 100 lm Notlichtstrom und einem Abstrahlwinkel, der den Boden in 5 m Abstand noch mit ≥ 1 lx versorgt, ergibt bei einem Leuchtenabstand von 8–10 m eine ausreichende Ausleuchtung. Bei 20 m Weglänge sind demnach 3 Leuchten (Anfang, Mitte, Ende) als Mindestbestückung anzusetzen. Die photometrische Berechnung mit tatsächlichen Leuchtendaten (Hersteller-Photometrie, IES/LDT-Datei) ersetzt diese Näherung in der Ausführungsplanung.

PlanungsschrittErledigt
Gefährdungsbeurteilung erstellt und dokumentiert (§ 6 ArbSchG)
Normreferenzen im LV benannt (ASR A2.3, ASR A3.4, DIN EN 1838, DIN EN 50172, DIN EN 60598-2-22)
Systemtyp gewählt und begründet
Photometrische Berechnung mit Wartungsfaktoren
Messpunkte und Messhöhen festgelegt
Aktivierungszeiten und Betriebsdauer geprüft
Prüfintervalle im Wartungsplan dokumentiert
Abnahmeprotokoll erstellt und übergeben
Betreiber eingewiesen

Hinweis: Diese Beispielwerte gelten für Standardfluchtwege ohne besondere Gefährdung. Bei Versammlungsstätten, Bereichen mit Publikumsverkehr, Menschen mit Behinderung oder Arbeitsplätzen mit erhöhter Gefährdung gelten abweichende oder strengere Anforderungen. Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet.


Wann Fachplanung wirklich den Unterschied macht

Es gibt Projekte, bei denen ein erfahrener Elektriker die Sicherheitsbeleuchtung problemlos nach Norm einbaut. Und es gibt Projekte, bei denen das schiefgeht, weil niemand die Gefährdungsbeurteilung sauber dokumentiert hat, das LV nur „Sicherheitsleuchten nach Norm“ schreibt und am Ende niemand weiß, welche Norm eigentlich gilt.

Das klassische Fehlerbild: Ein minimalistisches LV ohne Normreferenzen, ohne Aktivierungszeitvorgabe, ohne Prüfintervall. Der Installateur baut ein, was er kennt. Bei der Abnahme fehlt das Messprotokoll. Der Betreiber hat keinen Wartungsplan. Und wenn drei Jahre später die Versicherung nach einem Brandschaden fragt, ob die Sicherheitsbeleuchtung normgerecht war, kann niemand mehr antworten.

Komplexe Anlagen, Publikumsbauten, Industrieprozesse mit besonderer Gefährdung und Gebäude mit mehreren Nutzungseinheiten brauchen Fachplanung nach HOAI. Nicht weil das Gesetz es immer explizit fordert, sondern weil die Koordination zwischen Brandschutzkonzept, Bauordnungsrecht, ASR-Anforderungen und technischer Ausführung ohne strukturierten Planungsprozess regelmäßig zu Lücken führt. Die Fachplanung nach HOAI gibt genau diesen Prozess vor: Vorplanung, Entwurfs- und Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Inbetriebnahmebegleitung.

Meine Empfehlung: Definieren Sie Leistungspakete klar. Wer in LP 2 die Gefährdungsbeurteilung strukturiert, spart in LP 8 die Nachbesserungen. Und wer das Abnahmeprotokoll schon in LP 5 vorbereitet, hat bei der Übergabe keine bösen Überraschungen.


Wann Fachplanung wirklich den Unterschied macht — overview diagram

IET-Hamburg GmbH begleitet Ihre Sicherheitsbeleuchtung von Anfang bis Abnahme

Normgerechte Sicherheitsbeleuchtung ist kein Selbstläufer. Wer die Gefährdungsbeurteilung, die photometrische Berechnung und die Prüfdokumentation in einer Hand hält, vermeidet die typischen Lücken zwischen Planung und Ausführung.

IET-Hamburg GmbH

IET-Hamburg GmbH übernimmt die vollständige Fachplanung für Sicherheitsbeleuchtung nach HOAI: von der Grundlagenermittlung und Gefährdungsbeurteilung über normkonforme LV-Texte mit allen Normreferenzen bis zur Inbetriebnahmebegleitung und Übergabe des Abnahmeprotokolls. Alle Leistungsphasen aus einer Hand, transparent koordiniert mit Architekten, Generalplanern und ausführenden Gewerken. Kein Baustellenchaos durch fehlende Abstimmung, keine Nachträge durch unvollständige Ausschreibungen.

Sprechen Sie uns an: Über die Elektroplanung können Sie direkt eine Projektanfrage stellen oder ein erstes Gespräch vereinbaren. Für Projekte mit Finanzierungs- oder Bürgschaftsfragen steht Ihnen außerdem soliqui für Bauabsicherungen als Partner zur Verfügung.


Praktische Quellen und weiterführende Dokumente

  • ASR A2.3 (BAuA): — Technische Regel für Arbeitsstätten, Fluchtwege und Notausgänge; Kernquelle für Fluchtwegwerte und Aktivierungszeiten
  • DIN EN 1838 (DKE): — Lichttechnische Anforderungen für Not- und Sicherheitsbeleuchtung; Wartungswerte, Farbwiedergabe, Rettungszeichenbeleuchtung
  • BHE-Arbeitshilfe zur Gefährdungsbeurteilung (11/2025): — Entscheidungskriterien und Bewertungsraster; Vorlagen für LV und Prüfprotokolle; direkt in Planungsdokumentation verwendbar

BHE-Vorlagen für Messprotokoll und Wartungsplan lassen sich direkt aus der Arbeitshilfe entnehmen. DIN EN 50172 enthält im Anhang Musterformulare für Prüfprotokolle, die als Basis für eigene Vorlagen geeignet sind.


FAQ

Welche Normen und Vorschriften gelten für Sicherheitsbeleuchtung in Deutschland?

Grundlage sind ASR A2.3 (Fluchtwege) und ASR A3.4 (Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung) als Technische Regeln für Arbeitsstätten sowie DIN EN 1838, DIN EN 50172 und DIN EN 60598-2-22 als technische Normen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen (Landesbauordnungen, Sonderbauvorschriften) kommen je nach Gebäudenutzung hinzu.

In welchen Anlagen ist Sicherheitsbeleuchtung erforderlich?

Die Pflicht ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach ArbStättV. Typische Fälle sind Versammlungsstätten, Gebäude ohne ausreichendes Tageslicht, Bereiche mit hoher Personenbelegung, Arbeitsplätze mit erhöhter Gefährdung (Maschinen, Chemikalien, Treppen) und Räume, in denen ortsunkundige Personen anwesend sind.

Welche Beleuchtungsstärken schreibt die VDE bzw. DIN EN 1838 vor?

Für Fluchtwege gilt ≥ 1 lx auf der Mittellinie (20 cm Höhe), Gleichmäßigkeit < 40:1. Für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung fordert ASR A3.4 mindestens 15 lx bei einer Gleichmäßigkeit < 10:1. Alle Werte nach DIN EN 1838 sind Wartungswerte.

Wie erstelle ich ein normgerechtes Lichtkonzept für Sicherheitsbeleuchtung?

Ausgangspunkt ist die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung. Darauf aufbauend folgen Systemauswahl, photometrische Berechnung mit Wartungsfaktoren, Festlegung der Messpunkte und Erstellung normkonformer LV-Texte mit Normreferenzen (ASR A2.3, ASR A3.4, DIN EN 1838, DIN EN 50172). IET-Hamburg GmbH übernimmt diesen Prozess vollständig nach HOAI-Leistungsphasen.

Wie oft muss Sicherheitsbeleuchtung geprüft werden?

Nach DIN EN 50172 sind tägliche Sichtkontrollen, monatliche Funktionstests und jährliche vollständige Inspektionen mit Messprotokoll vorgeschrieben. Die Dokumentation aller Prüfungen ist Pflicht und wird bei behördlichen Prüfungen und im Versicherungsfall als Nachweis herangezogen.

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