VgV-Planungsleistungen: Wann gilt das Vergaberecht?

Kurz gesagt: Liegt der geschätzte Nettoauftragswert Ihrer Planungsleistung über dem EU-Schwellenwert, greift die VgV. Ab dem 01.01.2026 liegt dieser Schwellenwert bei 216.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge für klassische Auftraggeber. Darunter regeln UVgO oder VOB/A die Vergabe.

Kurz gesagt: Liegt der geschätzte Nettoauftragswert Ihrer Planungsleistung über dem EU-Schwellenwert, greift die VgV. Ab dem 01.01.2026 liegt dieser Schwellenwert bei 216.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge für klassische Auftraggeber. Darunter regeln UVgO oder VOB/A die Vergabe.

Für Planungsleistungen bedeutet das in der Praxis meist eines von zwei Verfahren: das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder den wettbewerblichen Dialog. Bei Bauvorhaben mit hohem gestalterischem Anspruch lohnt sich zusätzlich der Blick auf § 78 VgV und die Frage, ob ein Planungswettbewerb sinnvoller ist.

Ihr nächster Schritt: Ermitteln Sie den Auftragswert funktional, nicht formal. Und dokumentieren Sie diese Entscheidung von Anfang an, denn genau hier setzen die meisten Nachprüfungsverfahren an.

  • Prüfen Sie den Nettowert gegen den aktuellen EU-Schwellenwert
  • Klären Sie, ob mehrere Planungsleistungen wirtschaftlich zusammengehören
  • Entscheiden Sie sich früh für Verhandlungsverfahren, Dialog oder Wettbewerb
  • Dokumentieren Sie jede wesentliche Weichenstellung schriftlich

Profi-Tipp: Schätzen Sie den Auftragswert nie isoliert pro Gewerk. Fragen Sie sich: Gehören Elektroplanung, HLS und Tragwerksplanung funktional zusammen? Wenn ja, zählt die Summe.

Der geschätzte Nettoauftragswert entscheidet über die Anwendung der VgV, und seit der Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV zählt dabei die funktionale Zusammengehörigkeit mehrerer Planungsleistungen.

ThemaDetails
Schwellenwert prüfenAb 01.01.2026 gilt 216.000 € netto für Dienstleistungen, entscheidend für die Anwendbarkeit der VgV.
Auftragswert funktional schätzenRechnen Sie wirtschaftlich zusammenhängende Planungsleistungen zusammen, statt sie formal zu trennen.
Verfahren passend wählenNutzen Sie das Verhandlungsverfahren bei klarer Aufgabe, den Dialog bei komplexer TGA, den Wettbewerb bei hohem Gestaltungsanspruch.
Referenzzeitraum realistisch setzenDrei bis fünf Jahre gelten als praxistauglicher Mittelweg zwischen Ausschluss und Verwässerung.
Elektroplanung fachlich absichernIET-Hamburg GmbH unterstützt in den Leistungsphasen 2 bis 4 und bei der Mitwirkung an der Vergabe in Leistungsphase 7.

VgV-Anwendungsbereich und Schwellenwerte ab 2026

Die VgV greift nur, wenn vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB vergibt einen entgeltlichen Auftrag an ein Unternehmen, der Auftragsgegenstand ist eine Liefer-, Dienst- oder Planungsleistung, und der geschätzte Nettowert übersteigt den EU-Schwellenwert. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleiben Sie im nationalen Recht, meist bei der UVgO.

Die Zahlen für 2026 sind entscheidend, weil sie direkt bestimmen, ob Sie EU-weit ausschreiben müssen oder nicht:

  • 216.000 € netto für Liefer- und Dienstleistungsaufträge klassischer öffentlicher Auftraggeber
  • 5.404.000 € netto für Bauaufträge

Für Planungsleistungen gilt fast immer der niedrigere Dienstleistungsschwellenwert, selbst wenn die Leistung Teil eines größeren Bauvorhabens ist. Hier entscheidet die sogenannte Hauptgegenstandregel: Überwiegt wertmäßig die Planungsleistung, zählt der Dienstleistungsschwellenwert, auch wenn am Ende ein Gebäude entsteht. Diese Abgrenzung wirkt trivial, ist es aber nicht. Vergabestellen unterschätzen regelmäßig, wie schnell mehrere Planungsleistungen zusammen die Schwelle reißen.

Auftragswert bei Planungsleistungen richtig schätzen

Die Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV hat die Spielregeln verändert, auch wenn kaum jemand außerhalb der Vergabepraxis das mitbekommen hat. Vorher konnte man sich bei der Wertaddition auf eine eher formale Gleichartigkeitsprüfung stützen. Jetzt zählt die funktionale Betrachtung: Gehören mehrere Planungsleistungen wirtschaftlich oder technisch zusammen, müssen Sie ihre Werte addieren, unabhängig davon, ob sie formal als gleichartig gelten.

Das trifft die Elektroplanung besonders oft. Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Kommune plant die Sanierung von drei Schulgebäuden, jeweils mit eigener Elektroplanung beauftragt. Getrennt betrachtet bleibt jede Leistung unter dem Schwellenwert. Funktional betrachtet ist das ein Sanierungsprogramm, und die Werte gehören zusammengerechnet.

So gehen Sie vor:

  1. Prüfen Sie die innere Kohärenz: Dient die Leistung demselben Zweck, derselben Baumaßnahme, demselben Nutzer?
  2. Rechnen Sie alle funktional zusammengehörigen Teilleistungen zu einem Gesamtwert zusammen.
  3. Klären Sie bei Fördermitteln frühzeitig ab, ob der Fördermittelgeber eigene Anforderungen an die Auftragswertermittlung stellt, denn unsaubere Schätzungen können Förderbedingungen verletzen.
  4. Dokumentieren Sie die Begründung für Ihre Wertermittlung, auch wenn Sie unter der Schwelle bleiben.

Profi-Tipp: Schreiben Sie die Begründung für Ihre Wertschätzung auf, selbst wenn das Ergebnis unproblematisch aussieht. Bei einer Nachprüfung ist eine fehlende Begründung schlimmer als eine knappe.

Welches VgV-Verfahren passt zu Ihrer Planungsleistung?

Drei Verfahrensarten dominieren die Vergabe von Planungsleistungen, und die Wahl ist selten beliebig. Sie hängt vom Gestaltungsbedarf, der Komplexität und der Zahl beteiligter Fachdisziplinen ab.

Architekturmodell und Baupläne auf dem Schreibtisch
KI generiert

Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist die Regelform nach § 74 VgV. Interessierte Büros bewerben sich, eine Vorauswahl folgt, dann verhandeln Sie mit den ausgewählten Bewerbern über Konzept und Honorar. Der Aufwand ist überschaubar, die Ergebnisqualität hängt stark von der Präzision Ihrer Eignungs- und Zuschlagskriterien ab.

Der wettbewerbliche Dialog eignet sich, wenn Sie die Lösung selbst noch nicht genau definieren können, etwa bei komplexen technischen Gebäudeausrüstungen mit vielen Schnittstellen. Sie entwickeln die Lösung gemeinsam mit mehreren Bewerbern im Dialog, was mehr Zeit kostet, aber bei unklaren Anforderungen oft die bessere Wahl ist.

Der Planungswettbewerb nach § 78 VgV lohnt sich, wenn Gestaltungsqualität im Vordergrund steht, etwa bei öffentlichkeitswirksamen Gebäuden. Kammerleitfäden empfehlen ausdrücklich, vor der Verfahrenswahl zu prüfen, ob ein Wettbewerb den höheren Aufwand rechtfertigt.

  • Wenige Fachdisziplinen, klare Aufgabe: Verhandlungsverfahren
  • Komplexe TGA mit unklarer Lösung: wettbewerblicher Dialog
  • Hohe Gestaltungsanforderung, öffentliche Sichtbarkeit: Planungswettbewerb prüfen

Losbildung und Mischverträge bei technischen Gewerken

Die Fachlosepflicht nach § 97 GWB verlangt, Leistungen nach Art und Fachgebiet getrennt zu vergeben, es sei denn, wirtschaftliche oder technische Gründe sprechen dagegen. Klingt einfach, ist es bei technischer Gebäudeausrüstung selten.

Elektrotechnik lässt sich in der Regel sauber von HLS-Gewerken trennen: unterschiedliche Fachplaner, unterschiedliche Ausführungsplanung, unterschiedliche Bauüberwachung. Schwierig wird es erst, wenn Sie Elektrotechnik und Automation künstlich in einem Los zusammenfassen wollen, nur um Verfahrensaufwand zu sparen. Genau das ist die Splitterungsfalle in umgekehrter Richtung, und Vergabekammern schauen hier genau hin.

  • Bilden Sie Lose entlang der tatsächlichen Fachgrenzen, nicht entlang organisatorischer Bequemlichkeit
  • Begründen Sie eine Ausnahme von der Fachlosepflicht konkret, etwa mit Schnittstellenrisiken
  • Halten Sie die Loszuschnitte und ihre Begründung schriftlich fest, bevor die Bekanntmachung raus geht

Profi-Tipp: Formulieren Sie die Begründung für eine Losausnahme so, dass sie auch ohne technisches Vorwissen verständlich ist. Vergabekammern und Bewerber lesen das später mit ganz unterschiedlichem Fachhintergrund.

Eignungskriterien und Zuschlag: Qualität gegen Preis abwägen

Eignungskriterien müssen verhältnismäßig sein, transparent formuliert und mit dem Auftragsgegenstand tatsächlich zusammenhängen. Zu enge Kriterien schließen spezialisierte kleinere Büros aus, zu lockere machen die Auswahl unter zwanzig Bewerbern zum Glücksspiel.

Der Leistungswettbewerb nach § 76 VgV verlangt, Qualität und Preis in einer nachvollziehbaren Bewertungsmatrix zu operationalisieren. Üblich sind Gewichtungen zwischen 60:40 und 70:30 zugunsten der Qualität, bei komplexen technischen Planungen manchmal noch höher. Wichtig ist, dass jedes Kriterium messbar bleibt, sonst wird die Bewertung angreifbar.

  • Formulieren Sie Referenzanforderungen konkret, etwa “vergleichbare Elektroplanung mit Leistungsphasen 3 bis 8”
  • Setzen Sie einen realistischen Referenzzeitraum, meist drei bis fünf Jahre
  • Beziehen Sie sich bei Honorarfragen auf die HOAI-Leistungsphasen statt auf pauschale Stundensätze
  • Bewerten Sie Konzeptqualität anhand vorab veröffentlichter Unterkriterien, nicht nach Bauchgefühl der Jury

Dokumentation, Bekanntmachung und Nachprüfung

Eine saubere Aktenführung ist Ihre beste Versicherung gegen ein Nachprüfungsverfahren. Die VgV verlangt in den §§ 3, 17, 74, 76 und 78 an mehreren Stellen Dokumentationspflichten, von der Auftragswertschätzung bis zur Zuschlagsentscheidung.

  1. Erstellen Sie ein Vergabevermerk, der jede wesentliche Entscheidung nachvollziehbar begründet
  2. Veröffentlichen Sie EU-weite Verfahren im TED-Portal und parallel in nationalen Publikationsmedien
  3. Beachten Sie die Stillhaltefrist zwischen Information der unterlegenen Bewerber und Zuschlagserteilung
  4. Bewahren Sie die Bewertungsmatrix mit allen Einzelbewertungen für mögliche Nachprüfungen auf

Typische Nachprüfungsgründe sind intransparente Eignungskriterien, eine nicht nachvollziehbare Bewertungsmatrix oder eine zu knappe Begründung der Auftragswertschätzung. Wer hier von Anfang an sauber dokumentiert, reduziert das Risiko spürbar.

So unterstützt IET-Hamburg GmbH Vergabestellen bei VgV-Verfahren

Elektroplanung für Bauprojekte ist unser Kerngeschäft, von der Grundlagenermittlung über die Entwurfsplanung bis zur Bauüberwachung. Bei VgV-Vergaben unterstützen wir Auftraggeber konkret in zwei Phasen.

In den Leistungsphasen 2 bis 4 erarbeiten wir die technische Grundlage, die Sie für eine belastbare Auftragswertermittlung brauchen. In Leistungsphase 7 wirken wir bei der Vergabe mit, etwa bei der Formulierung fachlich präziser Eignungskriterien für Elektrotechnik oder beim Aufbau einer Bewertungsmatrix, die auch bei einer Nachprüfung standhält.

Was viele Vergabestellen unterschätzen: Eine technisch unpräzise Leistungsbeschreibung produziert am Ende genau die vagen Angebote, die eine Bewertungsmatrix dann kaum noch sauber unterscheiden kann.

Wir koordinieren außerdem zwischen Elektrotechnik, HLS und anderen Gewerken, damit die Losbildung von Anfang an rechtssicher begründet ist.

Praxis-Checkliste: Vom Auftragswert bis zum Zuschlag

Bevor Sie eine Ausschreibung starten, lohnt sich ein nüchterner Blick auf die typischen Stolperfallen. Kammerleitfäden empfehlen einen strukturierten Vorlauf, bei dem ein Sechs-Schritte-Ansatz hilft, die Verfahrenswahl zu strukturieren: Projektskizze, Bedarfsklärung, Losbildung, Prüfung der Verfahrensart, Kriterienformulierung, Dokumentation.

Diagramm zur Auswahl der VgV-Verfahrens in sechs Schritten

Der Referenzzeitraum ist die häufigste Stolperfalle. Setzen Sie ihn zu kurz an, etwa auf zwei Jahre, schließen Sie erfahrene Büros aus, die zufällig gerade kein passendes Projekt in diesem Fenster hatten. Setzen Sie ihn zu lang, etwa auf zehn Jahre, verwässern Sie die Aussagekraft, weil sich Personal und Technik in dieser Zeit ändern. Drei bis fünf Jahre haben sich in der Praxis als vernünftiger Mittelweg etabliert.

Die zweite Falle sind Referenzen, die formal passen, aber inhaltlich nichts über die tatsächliche Eignung aussagen. Eine Referenz “Elektroplanung Bürogebäude” ist wertlos, wenn Sie eigentlich eine Klinik mit hochkomplexer Sicherheitstechnik planen lassen wollen. Formulieren Sie Referenzanforderungen so eng wie nötig, aber nicht enger.

Die dritte Falle betrifft die Verfahrensbetreuung selbst. Wer ein Verhandlungsverfahren ohne klare interne Zuständigkeit startet, verliert oft den Überblick über Fristen, Nachfragen der Bewerber und die konsistente Anwendung der eigenen Bewertungsmatrix. Legen Sie von Anfang an fest, wer für Kommunikation mit Bewerbern zuständig ist und wer die Bewertung dokumentiert. Diese organisatorische Klarheit entscheidet oft mehr über den Erfolg eines Verfahrens als die inhaltliche Ausgestaltung der Kriterien.

Was sich bei der VgV für Planungsleistungen 2026 ändert

Die Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ist die wichtigste inhaltliche Änderung der letzten Zeit, aber sie steht nicht allein. Die Anpassung der EU-Schwellenwerte zum 01.01.2026 betrifft praktisch jede Vergabestelle, die Planungsleistungen ausschreibt, weil sie direkt entscheidet, ob ein Verfahren europaweit oder national läuft.

Für die Praxis bedeutet das: Verfahren, die im Vorjahr noch knapp über der Schwelle lagen, können 2026 darunter fallen, und umgekehrt. Wer seine Auftragswertschätzung nicht regelmäßig gegen die aktuellen Beträge prüft, riskiert ein Verfahren in der falschen Kategorie, was im schlimmsten Fall zur Aufhebung führt.

Ein weiterer Trend, der sich in Kammerleitfäden bereits abzeichnet, ist die stärkere Betonung digitaler Vergabeprozesse und einheitlicher elektronischer Formulare, sogenannter eForms. Das verändert weniger die materiellen Regeln als die Art, wie Bekanntmachungen strukturiert und veröffentlicht werden müssen. Vergabestellen, die ihre internen Prozesse noch auf alten Vorlagen aufbauen, sollten das rechtzeitig anpassen, denn Formfehler bei der Bekanntmachung gehören zu den vermeidbarsten Nachprüfungsgründen.

Langfristig zeichnet sich außerdem ab, dass Nachhaltigkeitskriterien in der Vergabepraxis an Gewicht gewinnen, auch wenn sie noch nicht flächendeckend verpflichtend sind. Wer heute schon entsprechende Kriterien in seine Bewertungsmatrix integriert, ist auf kommende Anpassungen besser vorbereitet als jemand, der reine Preis- und Terminkriterien fortschreibt.

Qualitätskriterien bei Planungsleistungen richtig bewerten

Qualität ist kein Bauchgefühl, sondern muss in einer Bewertungsmatrix operationalisierbar sein, sonst wird jede Entscheidung angreifbar. Das Problem in der Praxis: Viele Vergabestellen formulieren Qualitätskriterien so allgemein (“überzeugendes Planungskonzept”), dass am Ende jede Bewertung reine Ermessensfrage bleibt.

Sinnvoller ist eine Aufteilung in Unterkriterien mit klarer Punktzahl. Bei Elektroplanung könnten das etwa sein: Umgang mit Schnittstellen zu anderen Gewerken, Energieeffizienzkonzept, Redundanzplanung bei sicherheitsrelevanten Anlagen, Umsetzbarkeit im vorgegebenen Terminrahmen. Jedes Unterkriterium bekommt eine Gewichtung, jede Bewertung eine kurze schriftliche Begründung.

Eine bewährte Struktur sieht vor, das Gesamtkonzept in einem Kolloquium präsentieren zu lassen, bei dem die Bewerber ihre Lösung erläutern und Rückfragen der Jury beantworten. Das kostet Zeit, liefert aber deutlich belastbarere Bewertungsgrundlagen als eine reine Papierprüfung. Wichtig: Legen Sie den Bewertungsmaßstab vor dem Kolloquium fest, nicht danach. Eine nachträglich angepasste Matrix ist einer der zuverlässigsten Wege, ein Verfahren bei einer Nachprüfung zu verlieren.

Ein Punkt, der oft übersehen wird: Qualitätskriterien sollten sich an dem orientieren, was tatsächlich Baurisiko reduziert, nicht an dem, was sich am elegantesten in einer Präsentation verkaufen lässt. Ein Büro, das nüchtern auf Schnittstellenrisiken zwischen Elektrotechnik und Gebäudeautomation hinweist, verdient in der Bewertung mehr Punkte als eines, das nur mit Renderings glänzt.

Eignungsprüfung für Architektur- und Ingenieurleistungen

Architektur- und Ingenieurleistungen brauchen unterschiedliche Eignungsnachweise, auch wenn beide unter dieselbe VgV-Systematik fallen. Bei Architekturleistungen stehen häufig Referenzprojekte mit vergleichbarer Gestaltungsaufgabe im Vordergrund, etwa Schulbauten oder Verwaltungsgebäude einer bestimmten Größenordnung.

Bei technischen Fachplanungen wie der Elektrotechnik zählt dagegen stärker die nachweisbare Erfahrung mit vergleichbarer Anlagentechnik. Eine Referenz “Neubau Bürogebäude” sagt wenig aus, wenn das eigentliche Projekt eine Klinik mit redundanter Stromversorgung und komplexer Sicherheitstechnik ist. Die Eignungskriterien sollten deshalb technisch präzise formuliert sein, ohne dabei die Zahl geeigneter Bewerber unnötig einzuschränken.

Ein Kriterium, das sich in der Praxis bewährt hat: Verlangen Sie den Nachweis, dass der Bewerber mindestens ein Projekt vergleichbarer technischer Komplexität in den letzten drei bis fünf Jahren umgesetzt hat, statt eine bestimmte Anzahl beliebiger Referenzen zu fordern. Qualität vor Quantität, auch bei den Nachweisen selbst.

Bei Generalplanerleistungen, die mehrere Fachdisziplinen bündeln, sollten Sie zusätzlich prüfen, ob der Bewerber die Koordination zwischen den Gewerken selbst nachweislich beherrscht, nicht nur die Einzeldisziplinen. Das ist gerade bei technisch anspruchsvollen Gebäuden, in denen Elektrotechnik, HLS und Gebäudeautomation eng ineinandergreifen, oft der eigentliche Knackpunkt eines Projekts.

Nachhaltigkeit und Umweltaspekte in der Vergabe verankern

Nachhaltigkeitskriterien lassen sich heute schon in Eignungs- und Zuschlagskriterien integrieren, ohne dass die VgV das explizit für Planungsleistungen vorschreibt. Sinnvoll ist das trotzdem, weil viele Bauherren, öffentliche wie private, ohnehin an Zertifizierungen wie DGNB oder BNB gebunden sind.

Bei Elektroplanung heißt das konkret: Energieeffizienzkonzepte, der Einsatz erneuerbarer Energien in der Gebäudetechnik oder die Lebenszykluskosten der geplanten Anlagen können als Unterkriterien in die Qualitätsbewertung einfließen. Wichtig ist auch hier, dass diese Kriterien messbar bleiben, etwa über einen definierten Primärenergiebedarf, statt über vage Formulierungen wie “nachhaltiges Konzept”.

Ein Fallstrick, den Vergabestellen häufig übersehen: Nachhaltigkeitskriterien dürfen nicht so eng formuliert sein, dass sie faktisch nur ein bestimmtes Produkt oder Zertifizierungssystem zulassen, sonst verstoßen Sie gegen das Wettbewerbsprinzip. Formulieren Sie stattdessen technologieoffen, etwa “Nachweis eines Energiekonzepts mit definiertem Primärenergiebedarf” statt “Zertifizierung nach System X”.

Auch bei der Losbildung kann Nachhaltigkeit eine Rolle spielen. Wer Elektrotechnik und Gebäudeautomation zusammen betrachtet, kann Energieeffizienzpotenziale oft besser heben als bei strikt getrennter Vergabe, weil Steuerungslogik und Anlagentechnik dann aus einer Hand kommen. Das ist ein legitimer wirtschaftlicher Grund, von der reinen Fachlosepflicht abzuweichen, sofern Sie ihn sauber dokumentieren.

Ein Beispiel aus der Vergabepraxis: Schulsanierung mit Elektroplanung

Ein Beispiel, das die Theorie greifbar macht: Eine Gemeinde plant die energetische Sanierung von zwei Schulgebäuden, jeweils mit neuer Elektroinstallation, LED-Beleuchtung und einer Photovoltaikanlage auf dem Dach. Getrennt geschätzt liegt jede Elektroplanung bei rund 140.000 € netto, also unterhalb des Schwellenwerts.

Funktional betrachtet handelt es sich jedoch um ein zusammenhängendes Sanierungsprogramm mit identischer Zielsetzung, ähnlichem Zeitplan und teilweise gemeinsamer Bauleitung. Nach der Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV müssen die Werte addiert werden, macht zusammen rund 280.000 € und damit deutlich über dem Schwellenwert von 216.000 €. Die Gemeinde muss europaweit ausschreiben.

Für die Verfahrenswahl bedeutet das: Bei zwei technisch ähnlichen Gebäuden mit klar definierter Aufgabe reicht in der Regel ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Ein wettbewerblicher Dialog wäre hier überdimensioniert, weil die Lösung technisch schon relativ klar umrissen ist. Die Gemeinde bildet ein Los für Elektrotechnik, ein separates für HLS, und dokumentiert die Zusammenrechnung der beiden Schulprojekte im Vergabevermerk mit einem Verweis auf die gemeinsame Bauleitung und den identischen Sanierungszweck.

Das Ergebnis: ein sauber begründetes Verfahren, das auch bei einer Nachprüfung standhält, weil jede Entscheidung, von der Wertermittlung bis zur Losbildung, nachvollziehbar dokumentiert ist. Genau diese Nachvollziehbarkeit ist es, die am Ende über Erfolg oder juristisches Nachspiel eines Vergabeverfahrens entscheidet.

Was bei VgV-Vergaben wirklich zählt

Die meisten Leitfäden zur VgV lesen sich wie Paragraphenlisten, und das ist ihr größtes Problem. Sie erklären, was die Vorschrift sagt, aber nicht, wo Vergabestellen in der Praxis wirklich scheitern. Nach allem, was die Rechtslage und die Kammerleitfäden hergeben, ist die eigentliche Schwachstelle selten die Wahl des Verfahrens. Es ist die Auftragswertermittlung.

Die Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV wird meist als technische Randnotiz behandelt. Das ist ein Fehler. Sie verschiebt die Beweislast: Vergabestellen müssen jetzt aktiv begründen, warum mehrere Planungsleistungen nicht zusammengehören, statt sich auf eine formale Gleichartigkeitsprüfung zurückzuziehen. Wer das ignoriert, läuft in genau die Nachprüfungsverfahren, die er eigentlich vermeiden wollte.

Was ich für überschätzt halte: die Debatte um Verhandlungsverfahren gegen wettbewerblichen Dialog. In der Praxis ist diese Entscheidung selten das Nadelöhr, sie folgt fast automatisch aus der Komplexität der Aufgabe. Unterschätzt wird dagegen die Qualität der Leistungsbeschreibung selbst. Eine technisch unpräzise Beschreibung produziert vage Angebote, egal welches Verfahren Sie wählen. Wer hier spart, zahlt später doppelt, in Nachträgen und in Nachprüfungsrisiken.

Marco Beuchling

Elektroplanung, die Ihr VgV-Verfahren rechtssicher trägt

Sie haben jetzt die rechtlichen Grundlagen und die Fallstricke gesehen. Der eigentliche Engpass in vielen Verfahren ist aber nicht das Vergaberecht selbst, sondern eine technisch belastbare Leistungsbeschreibung für die Elektroplanung, auf der Eignungskriterien und Bewertungsmatrix überhaupt erst aufbauen können.

IET-Hamburg GmbH

IET-Hamburg GmbH übernimmt genau diesen Teil: von der Elektroplanung in den frühen Leistungsphasen bis zur Mitwirkung bei der Vergabe. Anders als ein Generalplaner ohne eigene Fachtiefe in der Elektrotechnik liefern wir Ihnen präzise, referenzfähige Leistungsbeschreibungen, mit denen Sie Eignungskriterien formulieren können, die technisch Sinn ergeben und trotzdem genug Bewerber zulassen. Für Architekten, Generalplaner und Vergabestellen, die eine Fachplanung suchen, die Vergabeverfahren nicht verkompliziert, sondern absichert, lohnt sich ein Blick in unseren Ratgeber oder ein direktes Gespräch über Ihr konkretes Projekt.

Quellen

FAQ

Wann ist ein VgV-Verfahren notwendig?

Ein VgV-Verfahren ist notwendig, wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine Planungsleistung vergibt, deren geschätzter Nettowert den EU-Schwellenwert übersteigt, ab dem 01.01.2026 also über 216.000 €.

Was besagt § 3 der Vergabeverordnung (VgV)?

§ 3 VgV regelt die Schätzung des Auftragswerts, unter anderem die Pflicht, wirtschaftlich oder technisch zusammenhängende Teilleistungen zusammenzurechnen, um eine künstliche Aufteilung zur Unterschreitung des Schwellenwerts zu verhindern.

Ist die VgV noch gültig?

Ja, die VgV ist weiterhin geltendes Recht und wurde zuletzt unter anderem durch die Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 sowie die regelmäßige Anpassung der EU-Schwellenwerte fortentwickelt.

Was ist der Inhalt von § 77 Abs. 2 VgV?

Besondere Regelungen zu freiberuflichen Leistungen und Planungswettbewerben ergänzen die allgemeinen Verfahrensvorschriften für Architekten- und Ingenieurleistungen.

Welches Verfahren passt am besten zu Elektroplanungsleistungen?

Bei technisch klar umrissenen Aufgaben eignet sich meist das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, während komplexe Gebäudetechnik mit vielen Schnittstellen oft einen wettbewerblichen Dialog rechtfertigt.

Empfehlung

Inhaltsverzeichnis