Kurz gesagt:
- Die Honorarzone für elektrotechnische Anlagen richtet sich nach Anlagengruppen und Bewertungsmerkmalen, nicht nach Gebäudetyp.
- Die Zuweisung basiert auf technischen Anforderungen wie Funktionsvielfalt, Schwierigkeitsgrad und Sicherheitsanforderungen, nicht nur auf Objektliste-Regelbeispielen.
- Seit 2021 sind die Honorartafeln nur noch Orientierungshilfen; eine schriftliche Dokumentation ist bei Streitfällen unerlässlich.
- Bei mehreren Zonen innerhalb einer Anlagengruppe wird das Honorar anteilig anhand der anrechenbaren Kosten für jede Zone berechnet.
- Das Erstellen einer offiziellen Matrix mit Begründungen schützt vor späteren Honorarstreitigkeiten und ist während der gesamten Planungsphase sinnvoll.
Rechtsgrundlage: Was § 53, § 54 und § 56 HOAI zur Elektrotechnik sagen
Fangen wir mit dem Fundament an, sonst diskutiert man später über die falschen Dinge. § 53 HOAI definiert, welche Anlagengruppen überhaupt zur Technischen Ausrüstung zählen. Für die Elektrotechnik heißt das konkret: Starkstromanlagen, Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, Gebäudeautomation. Jede Gruppe wird einzeln bewertet, nicht das Gesamtprojekt.
§ 54 HOAI regelt die Grundleistungen und Leistungsphasen. Wer hier vorschnell liest, übersieht schnell, dass Leistungsbild und Zonenzuordnung zwei getrennte Fragen sind. Die Leistungsphase sagt, was zu tun ist. Die Zone sagt, wie schwer es zu tun ist.
Und dann § 56 HOAI, das eigentliche Herzstück. Er legt die Honorartafeln fest und die Berechnungsregel für den Fall, dass mehrere Zonen innerhalb einer Anlagengruppe zusammenkommen. Genau das passiert in der Praxis andauernd: eine Starkstromanlage mit einfacher Beleuchtung (Zone I) und parallel dazu eine USV-Versorgung für sensible Bereiche (Zone III).
Anlage 15 wiederum liefert in Abschnitt 15.2 die Objektliste. Wichtig dabei: Diese Liste sind Regelbeispiele, keine abschließende Aufzählung. Die tatsächlich entscheidenden Kriterien sind die Bewertungsmerkmale:
- Anzahl und Vielfalt der Funktionsbereiche
- Technischer Schwierigkeitsgrad der Anlage
- Anforderungen an die Integration in übergeordnete Systeme
- Nutzungsspezifische Anforderungen an Sicherheit und Betrieb
Wichtig zu wissen: Seit der HOAI-Novelle 2021 sind die Honorartafeln nach § 56 nur noch Orientierungswerte und keine verbindlichen Mindest- oder Höchstsätze mehr. Das gibt Verhandlungsspielraum, aber auch Verantwortung. Ohne schriftliche Dokumentation der Zone gibt es im Streitfall keinen Nachweis, worauf sich die Honorarhöhe stützt.
Honorarzone ermitteln: Die Schritt-für-Schritt-Methode für Fachplaner
Genug Theorie. So geht man in der Praxis vor, wenn ein Projekt auf dem Tisch liegt.
- Anlagengruppen identifizieren. Listen Sie jede relevante Anlagengruppe nach § 53 einzeln auf: Starkstrom, Fernmelde-/IT-Technik, Gebäudeautomation. Ein Bürogebäude hat oft alle drei, ein Lager vielleicht nur eine.
- Bewertungsmerkmale vor Objektliste prüfen. Schauen Sie sich für jede Anlage die tatsächlichen technischen Anforderungen an, nicht die Beispiele aus Anlage 15.2. Die Objektliste ist Orientierung, keine Checkliste zum Abhaken.
- Regelbeispiele als Plausibilitätscheck nutzen. Erst danach vergleichen Sie mit der Objektliste: Passt Ihre Einschätzung zu den dort genannten Beispielen für die jeweilige Zone? Wenn nicht, hinterfragen Sie Ihre Einschätzung, nicht die Liste.
- Zone dokumentieren mit Matrix oder Punkteansatz. Für jede Anlage: Regelbeispiel, Bewertungsmerkmale, anrechenbare Kosten, gewählte Zone, kurze Begründung in einem Satz. Das ist der eigentliche Trick, dazu gleich mehr.
- Bei mehreren Zonen: Einzelhonorar berechnen. Wenn eine Anlagengruppe Teile in unterschiedlichen Zonen hat, wird nach § 56 Abs. 4 für jede Zone das Honorar getrennt berechnet und anteilig nach den anrechenbaren Kosten verrechnet. Keine Mittelwertbildung, keine Pauschale über den Daumen.
Profi-Tipp: Erstellen Sie die Zonen-Matrix schon in der Vorplanung, nicht erst beim Angebot. Wenn sich später die Anforderungen ändern (was praktisch immer passiert), sehen Sie sofort, ob sich die Zone verschiebt, statt am Ende der Ausführungsplanung böse überrascht zu werden.
Ein Beispiel aus der Praxis: Bei einem Bürogebäude in Hamburg hatten wir eine Starkstromanlage, die auf den ersten Blick nach Zone II aussah, ganz normale Beleuchtung und Steckdosen. Erst die genauere Prüfung der Sicherheitsstromversorgung für den Serverraum hat gezeigt: USV-Anlage mit Umschaltautomatik und Redundanz, das drückt den technischen Schwierigkeitsgrad klar in Richtung Zone III. Ohne die Matrix wäre das im Angebot einfach untergegangen.

Die Berechnungsregel nach § 56 Abs. 4 verhindert genau solche Pauschalfehler. Sie zwingt dazu, jeden Anteil einzeln zu begründen, statt die komplette Anlage in eine Zone zu pressen, weil es bequemer ist.
Honorartafeln lesen: So funktioniert die Berechnung nach § 56
Die Honorartafel für Technische Ausrüstung ist im Grunde eine Matrix aus zwei Achsen: den anrechenbaren Kosten (in Kostenstufen gestaffelt) und den Honorarzonen I bis V. Für jede Kombination gibt die Tafel eine Honorarspanne von bis an.
Anrechenbare Kosten orientieren sich an den Kostengruppen der DIN 276, speziell an den Kosten für die technischen Anlagen selbst. Liegt noch keine Kostenberechnung vor, wird in frühen Phasen mit einer qualifizierten Schätzung gearbeitet, die später fortgeschrieben wird.
Ein Rechenbeispiel zur Einordnung: Höhere Honorarzonen führen bei gleicher Kostenbasis zu deutlich höheren Honoraren, teils um mehrere Tausend Euro Unterschied. Das zeigt, warum die Zonenzuordnung keine Fußnote ist, sondern direkt die Wirtschaftlichkeit des Auftrags bestimmt.
Ein Detail, das oft übersehen wird:
- Die Tafeln bilden Zwischenwerte durch lineare Interpolation ab, nicht durch Rundung auf die nächste Stufe.
- Bei sehr hohen anrechenbaren Kosten, ober Halls der obersten Tafelstufe, arbeiten viele Büros mit fortgeschriebenen, nicht amtlichen erweiterten Honorartafeln, die vertraglich vereinbart werden müssen. Ohne diese Vereinbarung gilt die amtliche Tafel als Referenz, auch wenn sie an der Kostenstufe endet.
- Mehrere Anlagengruppen mit unterschiedlichen Zonen werden nicht addiert und dann pauschal verrechnet, sondern einzeln nach § 56 Abs. 4 berechnet.
Wichtig zu wissen: Die Tafeln sind seit 2021 Orientierungswerte. Das heißt nicht, dass man sie ignorieren kann, sondern dass die Ausgangswerte verhandelbar sind, solange beide Seiten die Grundlage (Zone, Kosten, Leistungsumfang) schriftlich festhalten.
Matrix-Vorlage: So dokumentieren Sie die Zonenzuordnung prüffest
Eine Matrix ist kein Luxus, sie ist Ihre Versicherung gegen spätere Honorarstreitigkeiten. Die Struktur, die sich bei uns in Projekten bewährt hat, braucht diese Felder:
- Anlagengruppe: Bezeichnung nach § 53 (z. B. Starkstromanlagen)
- Regelbeispiel aus Anlage 15.2: Welches Beispiel passt am ehesten
- Bewertungsmerkmale: Kurze Stichpunkte zu Schwierigkeitsgrad, Integrationsanspruch, Sicherheitsanforderungen
- Anrechenbare Kosten: Geschätzt oder aus Kostenberechnung
- Gewählte Zone: I bis V
- Begründung: Ein bis zwei Sätze, projektspezifisch, keine Textbausteine
Die Matrix wird nicht einmal erstellt und dann abgelegt. Sie wandert mit dem Projekt: von der Vorplanung über die Genehmigungsplanung bis in die Ausführungsplanung, wo sie idealerweise direkt ins Leistungsverzeichnis übernommen wird. Ändert sich etwas an der Anlagentechnik, aktualisieren Sie das entsprechende Feld, nicht die ganze Tabelle.
| Anlagengruppe | Regelbeispiel | Zentrales Bewertungsmerkmal | Gewählte Zone |
|---|---|---|---|
| Starkstromanlagen | Beleuchtung, Verteilung | USV mit Redundanz für Serverraum | III |
| Fernmelde-/IT-Anlagen | Einfache Endgeräte | Strukturierte Verkabelung, Netzwerkredundanz | II |
| Gebäudeautomation | Einzelraumregelung | Schnittstelle zu übergeordnetem Leitsystem | III |
Profi-Tipp: Formulieren Sie die Begründungsspalte so, dass ein außenstehender Prüfer (Architekt, Bauherr, im Zweifel ein Gutachter) sie ohne Rückfrage versteht. “Komplex” reicht nicht. “USV-Anlage mit automatischer Netzumschaltung für IT-Sicherheitsstromversorgung” schon.
Besondere Leistungen und typische Fallstricke bei der Honorierung
Grundleistungen sind mit der Zonenzuordnung abgedeckt. Besondere Leistungen sind es nicht, und genau da liegt viel Konfliktpotenzial in der Praxis.
Was zählt als Besondere Leistung? AHO Heft 6 listet dazu typische Beispiele für die Technische Ausrüstung: Wirtschaftlichkeitsberechnungen, besondere Energiekonzepte, Betreiberberatung über die Grundleistung hinaus, spezielle Simulationen. Diese Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden, sie stecken nicht automatisch im Zonenhonorar.
Drei Punkte, die in der Praxis regelmäßig schiefgehen:
- Zone erst beim Angebot festlegen, nie schriftlich fixieren. Dann gibt es später keine Grundlage, wenn der Bauherr das Honorar anzweifelt.
- Besondere Leistungen mündlich zusagen. Ohne Textform (kein Notariat nötig, aber schriftlich nachweisbar) ist die Vergütung im Streitfall kaum durchsetzbar.
- Anrechenbare Kosten nicht fortschreiben. Die erste Schätzung aus der Vorplanung bleibt stehen, obwohl sich die Anlagentechnik in der Ausführungsplanung deutlich verändert hat.
Was zwingend in die Vereinbarung gehört: die gewählte Zone je Anlagengruppe, die Basis der anrechenbaren Kosten, der Umfang der beauftragten Leistungsphasen und eine klare Liste vereinbarter Besonderer Leistungen. Kurz und knapp reicht, aber es muss stehen.
Bei der Zonenprüfung läuft das nicht als Bauchgefühl-Entscheidung eines Einzelnen. Jede Anlagengruppe bekommt ihre eigene Matrixzeile, wie oben beschrieben, und die wird im internen Abstimmungsgespräch mit mindestens einer zweiten Fachkraft durchgegangen. Klingt nach Verwaltungsaufwand, spart aber am Ende Diskussionen mit dem Bauherrn.
Ein Beispiel, anonymisiert: Bei einem Gewerbeobjekt in Hamburg stritt man sich intern kurz, ob die Gebäudeautomation Zone II oder III verdient. Die Schnittstelle zu einem übergeordneten Leitsystem (BACnet-Anbindung an eine zentrale Gebäudeleittechnik) hat die Sache entschieden. Das Merkmal „Integrationsanspruch“ wog schwerer als die vermeintlich einfache Grundfunktion der Einzelraumregelung. Ergebnis: Zone III, schriftlich begründet, vom Bauherrn ohne Nachfrage akzeptiert, weil die Begründung nachvollziehbar war.
Bewertungsmerkmale vor Objektliste: Eine klare Haltung
Ich sage es geradeheraus: Wer die Objektliste in Anlage 15.2 wie ein Nachschlagewerk behandelt und die Bewertungsmerkmale übergeht, macht sich die Arbeit zu leicht und das Ergebnis zu angreifbar. Die Liste ist ein Hilfsmittel, kein Gesetz für sich.
Meine Empfehlung aus vielen Projektgesprächen: Halten Sie die Zonenzuordnung früh und schriftlich mit Architekt oder Auftraggeber fest, am besten schon bei der Auftragsklärung, nicht erst beim ersten Honorarstreit. Wer wartet, verhandelt aus der schwächeren Position. Und ja, das kostet am Anfang etwas mehr Zeit. Die spart man später um ein Vielfaches ein.
Die Zonendokumentation wird nicht als lästige Nebenaufgabe verstanden, sondern als fester Bestandteil jeder Elektroplanung, von der ersten Kostenschätzung bis zur Bauüberwachung. Der Unterschied zu einer losen Excel-Tabelle irgendeines Subplaners: Die Matrix ist von Anfang an Teil des Angebots, nicht ein nachträglicher Rechtfertigungsversuch.

Das Leistungsangebot deckt die kompletten Leistungsphasen 1 bis 9 ab, von der Grundlagenermittlung und Vorplanung über die Genehmigungs- und Ausführungsplanung bis zur Objektüberwachung auf der Baustelle. Wer die Zone einer Anlage schon in der Vorplanung sauber begründet, hat später beim Leistungsverzeichnis und bei etwaigen Nachträgen ein deutlich stärkeres Argument in der Hand.
Wer ein konkretes Projekt in Hamburg oder Umgebung plant und die Honorarzone belastbar dokumentiert haben will, statt sie im Nachhinein zu verteidigen, findet bei Fachplanern entsprechende Leistungen zur Elektroplanung.
Quellen
Wer tiefer einsteigen will, findet die Rechtsgrundlagen direkt bei gesetze-im-internet.de: § 53, § 56 und Anlage 15 mit der Objektliste.
- § 56 HOAI – Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung
- AHO Heft 6 – Besondere Leistungen bei der Planung von Anlagen der Technischen Ausrüstung
- Reguvis – Tafelfortschreibung / Erweiterte Honorartabellen (Praxisliteratur)
FAQ
Welche Honorarzone gilt für Elektrotechnik nach HOAI?
Es gibt keine feste Zone für „Elektrotechnik“ allgemein. Jede Anlagengruppe nach § 53 (Starkstrom, Fernmelde-/IT-Technik, Gebäudeautomation) wird einzeln anhand der Bewertungsmerkmale in § 56 und Anlage 15 einer Zone zugeordnet, meist zwischen II und IV.
Welche Honorarzone gilt für die Technische Ausrüstung im HOAI?
Die Technische Ausrüstung umfasst mehrere Anlagengruppen, die jeweils eigene Zonen haben können. Die Objektliste in Anlage 15.2 liefert Regelbeispiele, entscheidend bleiben aber die technischen Bewertungsmerkmale der konkreten Anlage.
Wo finde ich die HOAI-Honorartabelle?
Die Honorartafel für Technische Ausrüstung steht in § 56 HOAI auf gesetze-im-internet.de. Seit der HOAI 2021 gelten die dort genannten Werte als Orientierungswerte, nicht als verbindliche Sätze.
Was besagt § 56 HOAI zur Honorarberechnung?
§ 56 HOAI legt die Honorartafeln für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung fest und regelt, wie bei mehreren Honorarzonen innerhalb einer Anlagengruppe das Honorar anteilig nach anrechenbaren Kosten berechnet wird.
Kann IET-Hamburg GmbH die Honorarzonenprüfung übernehmen?
Ja, IET-Hamburg GmbH erstellt die anlagengruppenbezogene Zonendokumentation als festen Bestandteil der Elektroplanung über alle Leistungsphasen. Konkrete Preise sind projektabhängig und auf Anfrage über die Website erhältlich.